Kleingewerbe anmelden: Entscheidungsfindung und Definition
Wenn Sie sich selbstständig machen wollen, ist die Gründung eines Kleingewerbes oft naheliegend, da es für Existenzgründer das einfachste und günstigste Geschäftsmodell ist. Doch in der Praxis muss es nicht immer die richtige Entscheidung sein. Nachfolgend erläutern wir Ihnen die wichtigsten Vor- und Nachteile, die abzuwägen sind.
Vorteile eines Kleingewerbes
Die Vorteile eines Kleingewerbes liegen klar auf der Hand. Mit der richtigen Vorbereitung ist es kein großer Aufwand, ein Kleingewerbe anzumelden. Die Anmeldung ist formlos und schnell gemacht. Die Kosten sind günstig und es wird kein Startkapital benötigt, weshalb es insbesondere für unerfahrene Existenzgründer sehr interessant ist. Für die Buchhaltung benötigt man nicht unbedingt einen Berater, denn eine einfache Einnahmenüberschussrechnung ist für das Finanzamt ausreichend. Ein Eintrag im Handelsregister ist ebenfalls nicht notwendig.
Nachteile eines Kleingewerbes
Einer der Nachteile eines Kleingewerbes ist die unbeschränkte Haftung. Das heißt, Sie haften nicht nur mit dem eingebrachten Geschäfts-, sondern auch mit ihrem Privatvermögen. Das kann ein Risiko sein, welches häufig unterschätzt wird. Des Weiteren sind Sie auch bei der Wahl der Rechtsform sowie bei der Geschäftsbezeichnung äußerst limitiert. Ihr Kleingewerbe muss Ihren Vor- und Zunamen enthalten und jeglicher Zusatz, der firmenähnlich klingt, ist untersagt. Zudem ist ein gewisses Eigenkapital im Hintergrund empfehlenswert, da anfangs nicht mit größeren Investoren zu rechnen ist.
Definition eines Kleingewerbes
Obgleich die Definition eines Kleingewerbes innerhalb des Handelsgesetzbuches mitunter weitreichend interpretiert wird, ist sie im allgemeinen Sinne doch recht verständlich. Wird man ohne die Mithilfe anderer Personen tätig und gründet man auch keine Kapitalgesellschaft beziehungsweise eine „Ein-Personen-GmbH“, wird man als Einzelunternehmer definiert. Sollte das Unternehmen ausdrücklich keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordern, wird es laut §1 Absatz 2 Handelsgesetzbuch als Kleinunternehmen definiert und der Gewerbetreibende wird zum Kleinunternehmer.
Die Definition über die Einordnung eines Unternehmens als Kleingewerbe ist theoretisch mitunter noch etwas komplexer. Sie hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie etwa der Branche, der Anzahl der Mitarbeiter sowie dem Betriebs- und Kreditvolumen. Die Angaben der Maximalwerte hinsichtlich des Jahresumsatzes sowie der Gewinngrenze pro Jahr, bis zu dessen Ihr Gewerbe als Kleinunternehmen gilt, können zwischen den einzelnen Bundesländern abweichen. In der Regel können Sie Ihr Unternehmen jedoch als Kleingewerbe registrieren lassen [PDF], wenn es:
- weniger als 50.000 Euro Gewinn pro Jahr erzielt
- weniger als 500.000 Euro Umsatz pro Jahr erzielt
Hier sind einige weitere Hinweise aufgelistet, die von der Handelskammer Hamburg definiert wurden:
- Betriebsvermögen: geringer als 100.000 Euro
- Mitarbeiter: weniger als 5
- Kredithöhe: geringer als 50.000 Euro
- Nur ein Betriebsstandort
Des Weiteren können Sie sich an diesen branchendefinierten Jahresumsatzgrößen orientieren:
- Einzelhandel: weniger als 250.000 Euro
- Produktion: weniger als 300.000 Euro
- Dienstleistungsbereich: weniger als 175.000 Euro
- Handelsvertreter: weniger 120.000 Euro
- Gaststättengewerbe: weniger als 300.000 Euro
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr Unternehmen als Kleingewerbe einzuordnen ist, können Sie sich zur Absicherung entweder an die IHK beziehungsweise die Handwerkskammer, das zuständige Finanzamt oder auch an Ihren Steuerberater wenden.
Voraussetzungen und Regelungen
So einfach es klingt, so einfach ist es in Deutschland auch: Rein rechtlich darf jeder ein Kleingewerbe gründen. Je nach Branche sind jedoch die geltenden Verordnungen zu prüfen und ob diese innerhalb eines Unternehmens erfüllt werden können. Als Beispiel sei das Gaststättengewerbe mit den entsprechenden Hygieneauflagen genannt. Für bestimmte Branchen ist zudem ein Eignungsnachweis erforderlich.
Sollten Sie in einem der sogenannten Katalogberufe tätig und somit Freiberufler sein, ist es nicht möglich, gleichzeitig Kleingewerbetreibender zu sein. Zu den Katalogberufen zählen unter anderem Künstler, Architekten oder Journalisten. Die Definition ist jedoch je nach Berufszweig sehr komplex geworden. Und angesichts des großen Umfangs an neuen Berufen ist es oft schwierig, selbst zu definieren, ob man nun als Freiberufler gilt oder nicht. Daher sollte diesbezüglich stets eine Abklärung mit dem zuständigen Amt erfolgen.
Hinsichtlich der Rechtsform ist zu beachten, dass Ihr Kleingewerbe ausschließlich als Einzelunternehmen oder als GbR gegründet werden kann. Des Weiteren muss der Name Ihres Unternehmens immer Ihren Vor- und Nachnamen beinhalten und darf nicht nach einem Firmennamen klingen. Reine Fantasienamen sind unzulässig. Ein Beispiel eines rechtlich zulässigen Namens ist etwa „Medienberatung Max Mustermann“.
Als Kleinunternehmer sind sie kein Kaufmann und somit zu einem Eintrag im Handelsregister rechtlich nicht verpflichtet. Die meisten Existenzgründer sind froh, den strengen Regeln des Handelsgesetzbuches nicht zu unterliegen. Sollte Ihr Unternehmen in den nächsten Jahren erfreulicherweise wachsen, möchten Sie es gegebenenfalls in eine GmbH umwandeln. In dem Fall ist allerdings ein Eintrag im Handelsregister notwendig. Das bedeutet auch, dass Sie dann kein Kleingewerbetreibender mehr sind.
Steuer- und krankenversicherungsrechtliche Bestimmungen
Als Kleingewerbetreibender unterliegen Sie der Umsatz-, Einkommens- und Gewerbesteuer. Wenn Sie die Auflagen des eingeschränkten Jahresumsatzes erfüllen, können Sie von der Kleingewerberegelung Gebrauch machen und sind umsatzsteuerbefreit. Wenn Ihr Unternehmen Ihren Hauptberuf darstellt, können Sie freiwillig auch weiterhin in Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung bleiben. Alternativ dazu können Sie austreten und sich für eine private Krankenversicherung entscheiden. Sollten Sie Ihr Kleingewerbe nebenberuflich führen, können Sie nur dann in Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung bleiben, wenn Sie die vorgeschriebene Stundenarbeitszahl nicht überschreiten. Das bedeutet, Sie dürfen neben Ihrer hauptberuflichen Tätigkeit nur maximal 18 Wochenstunden für Ihr Kleingewerbe tätig sein. Andernfalls müssen Sie in eine private Krankenversicherung wechseln.
Kleingewerbetreibender oder Kleinunternehmer – Der Unterschied
So ähnlich diese beiden Begriffe auch klingen mögen, es sind zwei völlig unterschiedliche Unternehmensformen, die nicht verwechselt werden dürfen. Ein Kleingewerbetreibender ist der Inhaber eines Kleingewerbes. Sie sind rechtlich nicht als Kaufleute definiert und ein Handelsbuchregistereintrag ist nicht notwendig. Kleinunternehmer ist ein rein steuerrechtlicher Begriff.
Bei der sogenannten Kleinunternehmerregelung handelt es sich um die Option, auf die Umsatzsteuer verzichten zu können. Die Voraussetzung hierbei ist jedoch, dass die Jahresumsatzhöchstgrenzen von 17.500 Euro im ersten und 50.000 Euro im zweiten Jahr nach Gründung nicht überschritten werden. Das klingt zuerst verlockend, allerdings ist diese Option für die nächsten fünf Jahre bindend. Sollten Sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, dürfen Sie in Ihren Rechnungen keine Mehrwertsteuer ausweisen.
Kleingewerbe anmelden: Die Kosten
Ein Kleingewerbe anzumelden ist kostengünstig. Die Bearbeitungsgebühr, die beim Gewerbeamt fällig wird, liegt zwischen 16 bis 65 Euro und ist vom Firmensitz abhängig. Da bei einem Kleingewerbe kein Eintrag im Handelsregister notwendig ist, fallen diesbezüglich auch keine Kosten an. Die eigentlichen Kosten eines Kleingewerbes sind einerseits die laufenden Zahlungen wie Miete, Strom, Internet- und Mobiltelefonkosten sowie Anschaffungskosten für Hard- und Software. Dazu kommen noch individuelle Kosten je nach Tätigkeitsfeld, etwa Materialkosten.
Kleingewerbe anmelden: Wie lange es dauert
Nach der Vorbereitung aller nötiger Unterlagen benötigen Sie für die Anmeldung eines Kleingewerbes in der Regel nur einige Minuten. Bis Sie offiziell registriert sind und Ihre Steuernummer erhalten dauert es in der Regel nur wenige Tage. Bei komplexeren Fällen kann es mitunter auch ein paar Wochen dauern. Grundsätzlich ist es allerdings erlaubt, die Tätigkeit bereits aufzunehmen. Die Rechnungsstellung stellt auch kein Problem dar, wenn man die Kunden darauf hinweist, dass der Anmeldeprozess im Gange ist und die fehlenden Daten nachgereicht werden.
Kleingewerbe anmelden – Unser kleiner Guide
Gemäß § 14 Gewerbeordnung sind Sie bei Gründung eines Kleinunternehmens dazu verpflichtet, dieses auch anzumelden. Der Prozess der Anmeldung ist nicht schwierig. Wir haben für Sie einen kleinen Guide zusammengestellt, in dem wir Schritt für Schritt erläutern, wie Sie ein Kleingewerbe anmelden.
Vorbereitungen treffen
Stellen Sie alle benötigen Unterlagen und Genehmigungen zusammen. Umso gewissenhafter Sie dies im Vorfeld tun, umso weniger Zeit beansprucht die Anmeldung selbst. Denken Sie auch an branchenspezifische Nachweise und Bescheinigungen, die unter Umständen notwendig sein können (z. B. im Gaststättengewerbe).
Anmeldung beim Gewerbeamt
Der erste Weg führt zum Gewerbeamt. Hier beantragen Sie den Gewerbeschein für Ihr Kleingewerbe. Bei vielen Ämtern ist der Antrag auf einen Gewerbeschein bereits unkompliziert über ein Onlineformular möglich. Der Gewerbeschein ist von Ihnen auszufüllen. Abgefragt werden alle notwendigen Informationen zu Ihrem Unternehmen und Ihre Kontaktdaten. Die erforderlichen Dokumente oder Nachweise sind entsprechend hochzuladen.
Anmeldung beim Finanzamt
Hier profitieren Sie davon, dass vom Gewerbeamt bereits automatisch alle notwendigen Informationen auf Grundlage Ihres ausgestellten Gewerbescheins an das Finanzamt übermittelt worden sind. Sie müssen nur noch den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen und beim Finanzamt einreichen. Anschließend erhalten Sie vom Finanzamt innerhalb der nächsten Tage Ihre entsprechende Steuernummer.
Anmeldung bei der Agentur für Arbeit
Sollten Sie der einzige Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen sein, müssen Sie sich nicht bei der Arbeitsagentur anmelden. Wenn Sie Mitarbeiter einstellen wollen, müssen Sie eine Betriebsnummer beantragen. Diese ist notwendig, um sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer über das Finanzamt anzumelden.
Anmeldung bei der IHK/HWK
Der nächste Schritt führt zur Registrierung bei der IHK (Industrie- und Handelskammer). Ein Beitritt für Kleingewerbetreibende ist hier verpflichtend, es sei denn, Sie sind Freiberufler, Landwirt oder Handwerker. Sind Sie Handwerker, müssen Sie sich an die HWK (Handwerkskammer) wenden und abklären, ob ein Eintrag in die „Handwerksrolle“ notwendig ist. Nicht selten meldet sich die IHK auch selbst bei Ihnen, wenn Sie die Information vom Gewerbeamt über Ihre Neugründung erhalten hat. Es wird jedoch nicht angeraten, darauf zu warten, sondern selbst aktiv zu werden.
Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft
Die Anmeldung eines Kleingewerbes bei der Berufsgenossenschaft ist verpflichtend und binnen einer Woche vorzunehmen.