Was ist Vollzeit und was ist Teilzeit in Deutschland?
Tatsächlich gibt es weder für Vollzeit noch für Teilzeit eine eindeutige Definition. In der Regel geht man bei Vollzeit von einer wöchentlichen Arbeitszeit zwischen 35 und 40 Stunden aus. Je nach Branche, Tarifvertrag und individuellen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag kann die wöchentliche Arbeitszeit in Vollzeit aber auch darüber oder sogar darunter liegen.
Entsprechend spricht man von Teilzeit, wenn die Arbeitszeit unter der in Ihrem Betrieb üblichen Vollzeit-Arbeitszeit liegt. Grundsätzlich gilt, dass Teilzeitbeschäftigte dieselben Rechte und Pflichten haben wie Vollzeitbeschäftigte. Insbesondere genießen sie denselben Kündigungsschutz sowie den Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie an Feiertagen. Der Urlaubsanspruch berechnet sich nach den Arbeitstagen, und der Stundenlohn bleibt im Vergleich zur Vollzeit gleich. Falls Sie sonstige Leistungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld zahlen, müssen Sie diesen anteilig auch Teilzeitbeschäftigten gewähren.
Darüber hinaus gilt für Teilzeitbeschäftigte derselbe Schutz vor Diskriminierung, und sie können sowohl für den Betriebsrat kandidieren als auch an der Wahl teilnehmen. Laut Arbeitszeitgesetz dürfen auch keine Unterschiede bei der Pausenregelung und Höchstarbeitszeiten gemacht werden – es sei denn, die Arbeitszeit liegt unter dem gesetzlichen Mindestanspruch von derzeit 20 Stunden pro Woche.
Merkmale von Vollzeit
An folgenden Punkten lässt sich Vollzeit festmachen:
- Regelmäßige Arbeitszeiten: Ihre Vollzeitbeschäftigten haben meist einen klar definierten Rahmen für ihre Arbeitszeit.
- Volle Sozialleistungen und Urlaubstage: Als Arbeitgeber leisten Sie für Ihre Vollzeitbeschäftigten alle gesetzlich vorgeschriebenen bzw. im Tarifvertrag vereinbarten Sozialleistungen. Dazu gehören Renten- und Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung und Unfallversicherung. Zudem müssen Sie ihnen die gesetzlich vorgeschriebenen Urlaubstage pro Jahr gewähren.
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Merkmale von Teilzeit
Für Teilzeit gelten vor allem die folgenden Merkmale:
- Reduzierte Arbeitsstunden pro Woche: Je nach individueller Vereinbarung und Arbeitsvertrag arbeiten Ihre Teilzeitbeschäftigten weniger Stunden pro Woche als Ihre Vollzeitbeschäftigten.
- Anteilige Sozialleistungen und Urlaubstage: Je nach Umfang der erbrachten Arbeitsleistung haben Ihre Teilzeitbeschäftigten einen anteiligen Anspruch auf soziale Leistungen sowie Urlaubstage.
Verschiedene Formen von Teilzeitarbeit
Als Arbeitgeber haben Sie verschiedene Möglichkeiten, Ihren Beschäftigten die Möglichkeit zur Teilzeitarbeit zu geben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt insgesamt 7 Modelle auf:
Wenn es vor allem um die Reduzierung von Stunden geht, kommen folgende Formen in Frage:
- Teilzeit classic: Die tägliche Arbeitszeit wird reduziert. Dieses Modell lässt sich auch administrativ leicht umsetzen.
- Teilzeit classic vario: Diese Variante erlaubt etwas mehr Spielraum, da die wöchentliche Arbeitszeit auf 2 bis 5 Tage verteilt wird. Auch die tägliche, wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit kann variieren.
- Teilzeit Home: Die Arbeitnehmer*innen arbeiten im vereinbarten Umfang von zu Hause aus, können aber auch fixe Arbeitstage im Unternehmen verbringen.
Auch für das Teilen eines Arbeitsplatzes gibt es zwei Möglichkeiten:
- Teilzeit Jobsharing: Hier teilen sich zwei Beschäftigte eine Stelle und stimmen sich eigenverantwortlich dazu ab. Damit lässt sich insbesondere bei langen Servicezeiten in Ihrem Unternehmen der notwendige Bedarf decken.
- Teilzeit Team: In diesem Modell geben Sie als Arbeitgeber vor, wie viele Mitarbeitende in bestimmten Zeitabschnitten anwesend sein müssen. Das Team organisiert sich dann entsprechend. So können Sie Auslastung und Kundenorientierung optimieren.
Immer mehr Arbeitnehmer*innen wünschen sich die Möglichkeit für eine Auszeit. Diesem Wunsch können Sie mit folgenden Modellen entgegenkommen:
- Teilzeit Invest: Ihre Beschäftigten arbeiten wie bisher in Vollzeit, werden aber nur Teilzeit bezahlt, während die Differenz auf einem Auszeitkonto angespart und zum vereinbarten Zeitpunkt ausgezahlt wird, zum Beispiel für ein mehrmonatiges Sabbatical.
- Teilzeit Saison: Insbesondere in Betrieben, die saisonbedingte Über- bzw. Unterauslastung haben, kann dieses Modell zur Anwendung kommen. In Hochphasen arbeiten Ihre Beschäftigten Vollzeit, auch mehr als 40 Stunden pro Woche. Bei niedriger Auslastung haben sie frei bzw. arbeiten deutlich weniger. Sie erhalten dafür ganzjährig ein monatliches Grundgehalt. Dabei ist der Sozialversicherungsschutz durchgehend gewährleistet. Wenn die Freistellung von der Arbeitsleistung jedoch mehr als drei Monate dauert, muss eine Wertguthabenvereinbarung vorliegen.
Altersteilzeit
Die Altersteilzeit ist eine Sonderform der Teilzeitarbeit. Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht, sondern Sie können mit Ihren Beschäftigten eine freiwillige Vereinbarung treffen, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Arbeitnehmer*innen müssen mindestens 55 Jahre alt sein.
- Sie waren wenigstens 1.080 Kalendertage in Voll- oder Teilzeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Die Altersteilzeit muss mindestens bis zu dem Zeitpunkt gehen, ab dem eine rente frühestmöglich beansprucht werden kann. Die bisherige wöchentliche Arbeitszeit wird um die Hälfte reduziert, während gleichzeitig die versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (SGB III) fortgesetzt wird. Als Arbeitgeber sind Sie dann verpflichtet, entsprechend dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) das Gehalt aufzustocken und zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung zu leisten.
Grundsätzlich sind laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales verschiedene Zeitmodelle möglich, die Sie mit den betreffenden Beschäftigten individuell vereinbaren können.
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Voraussetzungen für die Gewährung von Teilzeit
Seit 2001 ist das Recht auf Teilzeit in Deutschland gesetzlich verankert. Als Arbeitgeber sind Sie also grundsätzlich verpflichtet, Ihren Beschäftigten eine Teilzeitbeschäftigung zu gewähren. Das gilt für alle Mitarbeitenden, auch für Führungskräfte. Allerdings müssen einige Voraussetzungen vorliegen:
- Sie haben mehr als 15 Beschäftigte (ohne Auszubildende).
- Angestellte, die Teilzeit arbeiten wollen, sind seit mindestens sechs Monaten ohne Unterbrechung für Ihr Unternehmen tätig.
- Die jeweiligen Beschäftigten haben zudem seit mindestens zwei Jahren keine Stunden mehr verkürzt.
- Der Antrag auf Teilzeitarbeit wurde spätestens drei Monate vor dem gewünschten Starttermin gestellt.
Für die Gewährung von Teilzeit in der Elternzeit gelten andere Regeln.
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Was bedeutet die Brückenteilzeit für Arbeitgeber?
Durch die seit 2019 geltende Brückenteilzeit können Arbeitnehmer*innen die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit ohne Angabe von Gründen für einen bestimmten Zeitraum zwischen einem und fünf Jahren verringern. Dies gilt für Unternehmen, die in der Regel mehr als 45 Beschäftigte haben.
Wenn Sie zwischen 46 und 200 Arbeitnehmer*innen beschäftigen, gilt jedoch eine besondere Zumutbarkeitsgrenze. Das bedeutet, dass Sie nur einem pro angefangenen 15 Arbeitnehmer*innen den Anspruch auf Brückenteilzeit gewähren müssen.
Ansonsten gelten die gleichen Voraussetzungen wie oben bereits genannt.
Nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums müssen Sie Ihren Arbeitnehmer*innen die Rückkehr in die Vollzeitbeschäftigung gewähren.
Häufige Fragen
Welche Vorteile hat Teilzeit für Arbeitgeber?
Eine aktuelle Studie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) (PDF-Datei) zeigt, dass lange Arbeitszeiten von mehr als 40 Stunden in der Woche mit einem hohen Risiko für das Wohlbefinden und die Gesundheit von Beschäftigten einhergehen. Demnach erkranken Vollzeitbeschäftigte häufiger auch langfristig an schwerwiegenden Krankheiten, was sich negativ auf die Produktivität auswirken kann.
Gibt es mögliche Gründe für eine Ungleichbehandlung von Teilzeitkräften?
Der Gesetzgeber lässt ausschließlich sachliche Gründe gelten. Sie dürfen also Arbeitnehmer*innen nicht deshalb schlechter bezahlen, weil sie in Teilzeit arbeiten, sondern nur dann, wenn sie weniger qualifiziert sind.
Können Arbeitgeber den Wechsel von Vollzeit in Teilzeit ablehnen?
Den Wunsch nach dem Wechsel in Teilzeit können Sie nur aus den sogenannten „betrieblichen Gründen“ ablehnen (§ 8 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz, TzBfG). Dafür müssen Sie nachweisen,
- dass durch die Teilzeit die Organisation, der Ablauf oder die Sicherheit Ihres Betriebs wesentlich beeinträchtigt würde
- oder die Verringerung der Arbeitszeit für Sie unverhältnismäßig hohe Kosten nach sich ziehen würde.
Falls Sie bereits andere Teilzeitbeschäftigte in einem ähnlichen oder vergleichbaren Bereich einsetzen, können Sie den Teilzeitwunsch in der Regel nicht ablehnen.
Wichtig: Eine begründete schriftliche Ablehnung müssen Sie spätestens einen Monat vor Beginn der Arbeitszeitverringerung schriftlich übermitteln. Beachten Sie diese Frist nicht, wird die Arbeitszeit automatisch in dem beantragten Umfang verringert (§ 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG).
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