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Teilzeit in der Elternzeit – das sollten Sie wissen

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Die Arbeitgeber-Ressourcenbibliothek von Indeed unterstützt Unternehmen beim Recruiting und bei der Verwaltung ihrer Mitarbeiter*innen. In über 15.000 Artikeln in 6 Sprachen bieten wir Strategieratschläge, Anleitungen und Best Practices, um Unternehmen beim Recruiting und der Bindung passender Mitarbeiter*innen zu unterstützen.

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Viele Arbeitnehmer*innen nutzen die Elternzeit, um wertvolle Zeit mit ihren Kindern zu verbringen. Dabei ist es Eltern möglich, in Teilzeit weiterzuarbeiten. In diesem Artikel zeigen wir auf, welche Modelle bestehen, die es Arbeitnehmer*innen ermöglichen, während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten und was Sie generell bei dem Thema beachten sollten.

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Was ist Elternzeit?

Die Elternzeit ist ein Zeitraum von üblicherweise bis zu drei Jahren, in dem Berufstätige von der Arbeit freigestellt sind. Dadurch soll es jungen Eltern ermöglicht werden, sich intensiv um ihre Kinder zu kümmern. Während dieser Zeit ruht das Angestelltenverhältnis, Arbeitnehmer*innen erhalten also keine Vergütung. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nennt die Elternzeit „eine Auszeit vom Berufsleben für Eltern, die ihre Kinder selbst betreuen und erziehen.“ Laut § 15 des „Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG)“ besteht der Anspruch auf Elternzeit „bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden.“

Aufteilung der Elternzeit

Jeder Elternteil hat die Möglichkeit, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem er Elternzeit nehmen will. Dabei ist es möglich, die Elternzeit in drei Zeitabschnitte aufzuteilen. Mit Zustimmung der Arbeitgeber∗innen ist auch eine weitere Aufteilung möglich.

Kündigungsschutz während der Elternzeit

Während der Elternzeit genießen Arbeitnehmer*innen Kündigungsschutz, das Arbeitsverhältnis bleibt also die ganze Zeit über bestehen. Nach der Elternzeit besteht für Arbeitnehmer*innen ein Anspruch, in den Job im Rahmen der früher vereinbarten Arbeitszeit zurückzukehren. Des Weiteren besteht die Verpflichtung, Arbeitnehmer*innen gemäß der im jeweiligen Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen zu beschäftigen.

So ist es möglich, während der Elternzeit in Teilzeitarbeit zu arbeiten

Während der Elternzeit haben Eltern Anspruch auf Elterngeld. Viele nutzen dies, um sich voll und ganz ihrem Nachwuchs zu widmen. Wer will, kann in dieser Zeit jedoch trotzdem in Teilzeit arbeiten. Dies ist bis zu einem Umfang von 32 Stunden pro Woche möglich (bei Geburten vor dem 31. August 2021 maximal 30 Stunden pro Woche). Allerdings gibt es dafür laut Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz einige Voraussetzungen:

  1. der Arbeitgeber beschäftigt unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer*innen
  2. das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate
  3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden
  4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen
  5. der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber a) für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und b) für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt

Es kann sein, dass von den obigen Punkten einige nicht zutreffen. Zum Beispiel gilt das für Unternehmen mit weniger als 15 Angestellten. In diesem Fall besteht kein durchsetzbarer Anspruch auf Arbeit während der Elternzeit. Dann kann es die beste Möglichkeit sein, sich in einem Gespräch auf ein Modell zu einigen, mit dem beide Parteien – Arbeitgeber und Arbeitnehmer*innen – zufrieden sind.

Teilzeit bei einem neuen Arbeitgeber

Während der Elternzeit ist es Arbeitnehmer*innen möglich, auch bei einem anderen Arbeitgeber in Teilzeit zu arbeiten. Ebenso kann es eine Möglichkeit sein, dass Arbeitnehmer*innen vorübergehend selbstständig in Teilzeit arbeiten. Hierfür ist es jedoch Voraussetzung, dass Sie als Arbeitgeber∗in ihre Zustimmung geben. Arbeitnehmer*innen müssen dazu einen Antrag bei Ihnen einreichen.

Wann ist es möglich, Teilzeit während der Elternzeit abzulehnen?

Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, Absatz 7 ist es für Sie als Arbeitgeber∗in möglich, eine Teilzeitarbeit während der Elternzeit abzulehnen. Dazu müssen jedoch dringende betriebliche Gründe vorliegen. Ist dies der Fall, können Sie einen Antrag ablehnen. Dies muss schriftlich erfolgen und zwar

  1. in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder
  2. in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags.

Haben Sie vorher keine Einigung mit dem jeweiligen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin erzielt oder den Antrag nicht nach obigen Kriterien abgelehnt, gilt das als Zustimmung. In diesem Fall gilt die Arbeitszeit „entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt“.

Beispiele für „dringende betriebliche Gründe“ bei einer Ablehnung von Teilzeitarbeit

Doch was sind eigentlich „dringende betriebliche Gründe“ für eine Ablehnung von Teilzeitarbeit junger Eltern? Als Arbeitgeber∗in kann es sinnvoll sein, genau zu prüfen, welche Folgen es hat, wenn Sie dem Teilzeitwunsch Ihrer Angestellten nachkommen. Beispiele für dringende Gründe für eine Ablehnung könnten sein:

  • Sie finden keine zweite Teilzeitkraft, um die Stelle adäquat auszufüllen. Hierbei kann es der Fall sein, dass Sie nachweisen müssen, ob nicht auch eine Lösung mit innerbetrieblichen Kräften möglich wäre.
  • Es besteht kein Beschäftigungsbedarf mehr, weil Sie die Stelle zum Beispiel mit einer anderen Teilzeitkraft besetzt haben. Wenn Arbeitnehmer*innen Ihnen jedoch frühzeitig ihren Wunsch nach Elternteilzeit mitteilen, ist es wahrscheinlich, dass Sie diesem nachkommen müssen. Dies besagt ein Urteil des Arbeitsgerichtes Köln.

Kann die Teilzeitarbeit auch nach der Elternzeit fortgesetzt werden?

Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass es nach der Elternzeit genauso gilt wie vorher. Arbeitnehmer*innen müssen also automatisch wieder so viele Stunden pro Woche arbeiten, wie sie es vor der Inanspruchnahme der Elternzeit getan haben. Nach der abgeschlossenen Elternzeit kehren Arbeitnehmer*innen meist an ihren Arbeitsplatz zurück. Sie können aber auch mit Ihren Angestellten individuelle Vereinbarungen treffen. Falls es von Arbeitnehmer*innen gewünscht ist, können Sie ein Modell ausarbeiten, nach dem diese auch in Zukunft in Teilzeit für Sie tätig sind.

Elternteilzeit bei befristeten Stellen und in der Probezeit

Auch bei befristeten Arbeitsstellen ist es für Arbeitnehmer*innen möglich, Elternzeit zu nehmen. Ebenso ist es möglich, während dieser Zeit in Teilzeit zu arbeiten. Allerdings gilt es zu beachten, dass sich befristete Verträge auch nicht durch eine Elternzeit verlängern. Es kann also sein, dass Arbeitnehmer*innen nur einen Teil ihrer Elternzeit in dem Unternehmen beanspruchen, in dem sie mit einem Teilzeitvertrag angestellt sind. Während der Probezeit ist es ebenfalls möglich, Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Dann genießen Arbeitnehmer*innen auch besonderen Kündigungsschutz, können also nicht, wie normalerweise in der Probezeit ohne Angabe von Gründen entlassen werden. Üblicherweise verlängert sich die Probezeit jedoch nicht, wenn Arbeitnehmer*innen während der Elternzeit arbeiten.

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Three individuals are sitting at a table with a laptop, a disposable coffee cup, notebooks, and a phone visible. Two are facing each other, while the third’s back is to the camera. The setting appears to be a bright room with large windows.

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