Was ist das TzBfG?
Beim TzBfG handelt es sich um das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz). Es trat am 21. Dezember 2000 in Kraft und wurde zuletzt am 22. November 2019 geändert. Die Zielsetzung lautet:
„Ziel des Gesetzes ist, Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festzulegen und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern.“
Was ist Teilzeit?
Viele glauben, dass Teilzeit 50 Prozent einer Vollzeitbeschäftigung bedeutet. Laut Gesetz bedeutet aber Teilzeit jede Vereinbarung, die weniger Arbeitszeit vorsieht als eine Vollzeitstelle (siehe § 2 TzBfG). Auch ein sogenannter Mini-Job ist laut Gesetz eine Teilzeitstelle.
Was ist die zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit
Im Grunde wird hierbei eine verringerte Arbeitszeit ohne zeitliche Begrenzung vereinbart. Das heißt, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nicht plant, in absehbarer Zeit wieder in Vollzeit zu gehen. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen hierzu sind in § 8 des TzBfG geregelt.
Was ist die zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit
Der § 9a (1) des TzBfG beschreibt hingegen die zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit:
„Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum verringert wird. Der begehrte Zeitraum muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen.“
Eine Abweichung von § 8 ergibt sich aus der Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein Unternehmen beschäftigen muss, damit dieser Rechtsanspruch gegeben ist:
„Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt.“
Zudem gibt es die Vorgabe, dass der Arbeitgeber dem Antrag nicht entsprechen muss, wenn betriebliche Gründe vorliegen. Dies deckt sich mit § 8 (4). Zur Erinnerung:
„Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. […]“
Unternehmen, die zwar mehr als 45, aber weniger als 200 Mitarbeiter*innen beschäftigen, können zudem nach einem spezifischen Schlüssel den Antrag aufteilen, wenn bereits andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit nach Absatz 1 im § 9a verringert haben:
- bei > 45 bis 60 Mitarbeiter*innen bereits mindestens vier,
- bei > 60 bis 75 Mitarbeiter*innen bereits mindestens fünf,
- bei > 75 bis 90 Mitarbeiter*innen bereits mindestens sechs,
- bei > 90 bis 105 Mitarbeiter*innen bereits mindestens sieben,
- bei > 105 bis 120 Mitarbeiter*innen bereits mindestens acht,
- bei > 120 bis 135 Mitarbeiter*innen bereits mindestens neun,
- bei > 135 bis 150 Mitarbeiter*innen bereits mindestens zehn,
- bei > 150 bis 165 Mitarbeiter*innen bereits mindestens elf,
- bei > 165 bis 180 Mitarbeiter*innen bereits mindestens zwölf,
- bei > 180 bis 195 Mitarbeiter*innen bereits mindestens 13,
- bei > 195 bis 200 Mitarbeiter*innen bereits mindestens 14.
Wer hat das Recht auf Teilzeit?
Laut § 8 des TzBfG, hat jeder Arbeitnehmende einen Anspruch auf Teilzeit, sofern er oder sie bestimmte Voraussetzungen erfüllt:
- Das Anstellungsverhältnis dauert schon mehr als sechs Monate.
- Das Unternehmen beschäftigt mehr als 15 Mitarbeiter*innen.
- Er oder sie beantragt die Verringerung der Stunden mit mindestens drei Monaten Vorlauf unter Angabe der gewünschten Stundenzahl in Textform, das heißt per SMS, E-Mail oder sogar WhatsApp würde ausreichen.
- Es sprechen keine wichtigen betrieblichen Gründe dagegen.
Wann muss ein Unternehmen das Recht auf zeitlich unbegrenzte Teilzeit gewähren?
Wie bereits im vorherigen Abschnitt beschrieben, muss ein Unternehmen dann dem Antrag auf Teilzeit stattgeben, wenn es mehr als 15 Mitarbeiter*innen beschäftigt. Der genaue Wortlaut aus § 8 (7) des TzBfG lautet:
„Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.“
Das bedeutet, dass zu den 15 Beschäftigten keine Praktikanten, Auszubildende oder Werkstudenten gehören.
Auch andersrum wird ein Schuh daraus: Verlängerung der Arbeitszeit
Durch eine Weiterentwicklung des Teilzeitrechts, nämlich der Einführung einer Brückenteilzeit am 11. Dezember 2018, wurde der § 9 des TzBfG neu gefasst. Dadurch wird die Verlängerung der Teilzeit – also mehr Stunden pro Woche bzw. Monat – erleichtert. Der Arbeitgeber hat bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes grundsätzlich die bei ihm beschäftigten Teilzeitkräfte bevorzugt zu berücksichtigen (§ 9 Satz 1 Erster Satzteil TzBfG). Der Wunsch nach Verlängerung der Arbeitszeit ist vom Teilzeitbeschäftigten zuvor in Textform (§ 126 BGB) anzuzeigen.
Wann darf der Arbeitgeber einen Antrag auf Teilzeit ablehnen?
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zustimmen, wenn alle Voraussetzungen seitens der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfüllt sind und das Unternehmen mindestens 15 Mitarbeiter*innen beschäftigt. Entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers werden dann die Stunden gemeinsam festgelegt. Das setzt voraus, dass keine betrieblichen Gründe dagegensprechen.
Mögliche Gründe einer Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitarbeit
Gründe für die Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitarbeit liegen insbesondere dann vor, wenn:
- die Reduzierung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen oder
- die Zustimmung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.
Da die Ablehnungsgründe nicht abschließend sind, müssen sie im Einzelfall geprüft werden. Eine Möglichkeit ist es, sie tarifvertraglich festzulegen.
Recht auf Teilzeit und spezialgesetzliche Bestimmungen zur Elternzeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit
Bei Elternzeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit gelten andere Gesetze. Das TzBfG ist hier als Zusatz zu sehen. Das bedeutet, dass Mitarbeiter*innen, die aus einer solchen besonderen Zeit zurück an den Arbeitsplatz kehren, Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Teilzeit (1-5 Jahre) haben. Der genaue Wortlaut von § 9a (5) ist:
„Ein Arbeitnehmer, der nach einer zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit nach Absatz 1 zu seiner ursprünglichen vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückgekehrt ist, kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit nach diesem Gesetz frühestens ein Jahr nach der Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit verlangen.“
Hier gilt auch wieder, dass das Unternehmen mindestens 45 Mitarbeiter*innen beschäftigen muss.