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Antrag auf Elternzeit: Ratgeber für Arbeitgeber

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Familienbewusste Arbeitgeber stehen hoch im Kurs. Infolge der Corona-Pandemie gewann die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Arbeitnehmende mit Kindern noch mehr an Bedeutung. Wenn Sie Eltern als Fachkräfte für Ihr Unternehmen gewinnen und langfristig halten möchten, müssen Sie vor allem flexible Arbeitsbedingungen bieten. Darüber hinaus sollten Sie die Rechte der bei Ihnen angestellten Elternteile genau kennen, um den besonderen Ansprüchen arbeitender Eltern möglichst gerecht zu werden. Das betrifft vor allem die Regelungen zur Elternzeit.

 

Im folgenden Artikel erfahren Sie, was Sie als Arbeitgeber bei Anträgen auf Elternzeit beachten müssen. Außerdem erhalten Sie nützliche Tipps für mehr Familienfreundlichkeit im Unternehmen.

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Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

Als Arbeitgeber müssen Sie bei Ihnen beschäftigte Elternteile unter bestimmten Voraussetzungen pro Kind bis zu drei Jahre unbezahlt von der Arbeit freistellen:

 

  • Die Elternzeit beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes, für Mütter erst im Anschluss an den in der Regel achtwöchigen Mutterschutz.
  • Mindestens 12 Monate der Elternzeit müssen vor dem dritten Geburtstag des Kindes genommen werden. Höchstens 24 Monate können zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes liegen.
  • Insgesamt ist eine Aufteilung der Elternzeit in maximal drei Abschnitte möglich. Mehr sind nur mit Einverständnis des Arbeitgebers erlaubt.
  • Bei der Anmeldung der Elternzeit vor dem dritten Geburtstag müssen sich die Arbeitnehmenden für zwei Jahre auf verbindliche Zeiträume festlegen, um die Planungssicherheit für Arbeitgeber zu erhöhen.
  • Der Elternzeit beantragende Elternteil muss mit dem Kind, zu dem ein familienrechtliches Verhältnis besteht, im selben Haushalt leben.
  • Das Kind wird überwiegend selbst betreut und erzogen.

Unter den genannten Bedingungen steht Ihren Arbeitnehmer*innen Elternzeit zu. Ihre Zustimmung als Arbeitgeber ist für den Antrag auf Elternzeit nicht erforderlich. Ebenfalls keine Rolle spielt, ob und in welchem Umfang auch der andere Elternteil bei seinem Arbeitgeber Elternzeit beansprucht.

 

Sämtliche gesetzliche Regelungen zur Elternzeit finden Sie im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.

Darf ich als Arbeitgeber den Antrag auf Elternzeit ablehnen?

Da Ihre Genehmigung als Arbeitgeber nicht erforderlich ist, wäre es sprachlich korrekter, statt von einem Antrag auf Elternzeit von einer Anmeldung zu sprechen. Sie dürfen Berechtigten den Anspruch auf eine berufliche Auszeit nicht verwehren.

 

Einzige Ausnahme: Wenn es sich um den letzten Zeitabschnitt der Elternzeit handelt und dieser nicht vor dem dritten Geburtstag des Kindes beginnt, können Sie als Arbeitgeber dringende betriebliche Gründe geltend machen und den Antrag auf Elternzeit schriftlich innerhalb von acht Wochen ablehnen.

Wann muss Elternzeit beantragt werden?

Für die Anmeldung der Elternzeit müssen Ihre Mitarbeitenden verschiedene Fristen beachten:

 

  • Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes muss bis spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn angemeldet werden.
  • Für Elternzeiten zwischen dem dritten und achten Geburtstag ist die Frist mit 13 Wochen etwas länger.

In dringenden Ausnahmefällen, wie beispielsweise bei Frühgeburten, können auch kürzere Fristen gelten. Bei einem Versäumnis der Anmeldefrist müssen Ihre Beschäftigten übrigens keinen neuen Antrag stellen. Stattdessen verschiebt sich der Beginn der Elternzeit automatisch.

Wie muss Elternzeit beantragt werden?

Die Anmeldung der Elternzeit muss schriftlich erfolgen. Eine Erklärung am Telefon, per Fax oder E-Mail ist nicht ausreichend und damit nichtig. Sie als Arbeitgeber sind zur Ausstellung einer Bestätigung der Elternzeit verpflichtet.

Sind nachträgliche Änderungen im Antrag auf Elternzeit möglich?

Wenn Ihre Beschäftigten die Elternzeit nachträglich verlängern oder verkürzen möchten, müssen Sie als Arbeitgeber solchen Änderungen in aller Regel zustimmen. Nur in folgenden Ausnahmefällen ist Ihr Einverständnis nicht erforderlich:

 

  • Nach einer erneuten Schwangerschaft darf die Elternzeit vorzeitig beendet werden, um in den Mutterschutz zu gehen.
  • Auch Väter können bei neuerlichem Nachwuchs ein früheres Ende der Elternzeit beantragen. Diesen Antrag dürfen Sie als Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen innerhalb von vier Wochen schriftlich ablehnen.
  • Gleiches gilt bei besonderen Härtefällen, wie Krankheit, Tod oder einer akuten Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz.
  • Verlängerungen ohne Zustimmung des Arbeitgebers sind möglich, wenn eigentlich der andere Elternteil die Betreuung übernehmen sollte, dieser jedoch keine Elternzeit mehr verlangen kann, weil das Kind inzwischen beispielsweise in einem anderen Haushalt wohnt.

In jedem Fall sind die Mitarbeitenden verpflichtet, ihren Arbeitgeber über Änderungen im Antrag auf Elternzeit möglichst umgehend zu informieren.

Ist der Anspruch auf Elternzeit vom Arbeitsverhältnis abhängig?

Sofern der Arbeitsvertrag nach deutschem Recht geschlossen wurde, ist Elternzeit in jedem nicht selbstständigen Arbeitsverhältnis möglich. Das gilt für Teilzeit genauso wie für Minijobs oder befristete Verträge. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen endet die Elternzeit allerdings mit Ablauf des Arbeitsvertrags.

Kann ich Beschäftigten in Elternzeit kündigen?

Während der Elternzeit besteht für Arbeitnehmer*innen ein besonderer Kündigungsschutz. Dieser greift bereits eine Woche vor Beginn der Anmeldephase. Während der ersten drei Lebensjahre des Kindes können Sie Mitarbeitende in Elternzeit also ab acht Wochen vor Elternzeitbeginn nur in Ausnahmefällen kündigen. Zwischen dem dritten und achten Geburtstag tritt der Schutz bereits 14 Wochen vor Elternzeitantritt in Kraft. Der besondere Kündigungsschutz gilt auch für Elternteile, die während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber in Teilzeit beschäftigt sind.

 

Falls die berufliche Auszeit in mehrere Abschnitte aufgeteilt wird, sind in den dazwischenliegenden Zeiträumen durchaus Entlassungen möglich. Während der eigentlichen Elternzeit können Arbeitgeber in schwerwiegenden Fällen eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde für Arbeitsschutz beantragen. Gegen unzulässige Kündigungen können Arbeitnehmer*innen innerhalb einer dreiwöchigen Frist Klage einreichen.

 

Auch Ihre Mitarbeitenden müssen besondere Fristen beachten, wenn sie das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Elternzeit beenden möchten. Während der Elternzeit beträgt die Kündigungsfrist nämlich drei Monate und kann von den im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegten Zeitspannen abweichen.

 

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Was passiert mit dem Urlaubsanspruch während der Elternzeit?

Für jeden vollen Elternzeitmonat dürfen Sie als Arbeitgeber den Urlaubsanspruch um ein Zwölftel kürzen. Wenn sich Personen nur einen Teil des Kalendermonats in Elternzeit befinden, hat das keine Auswirkungen auf die Anzahl der Urlaubstage. Auch Resturlaub bleibt während der Elternzeit erhalten.

 

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Wie etabliere ich mich als familienfreundlicher Arbeitgeber?

In Zeiten des Personalmangels sind Fachkräfte begehrt – egal ob Eltern oder deren kinderlose Kollegen. Eltern gelten häufig als besonders resilient und entwickeln im Familienalltag viele Fähigkeiten, die ihnen auch am Arbeitsplatz zugutekommen, darunter Geduld, die Fähigkeit zum Multitasking oder hervorragendes Zeitmanagement.

 

Damit Eltern ihrer Berufstätigkeit voller Motivation und ohne Stress nachgehen können, sind sie auf die Flexibilität und das Entgegenkommen ihrer Arbeitgeber angewiesen. Wenn Sie Ihre Mitarbeitenden vor, während und nach der Elternzeit unterstützen möchten, können Sie das auf vielfältige Weise tun.

 

Unterstützung vor Antritt der Elternzeit

Werdenden Eltern stellen sich zahlreiche Fragen in Bezug auf ihre berufliche Zukunft. Aber auch Arbeitgeber sind nicht frei von Sorgen. Findet sich eine Vertretung, klappt die Übergabe reibungslos, ist eine zukünftige Rückkehr an den Arbeitsplatz überhaupt gewünscht? Derartige Unklarheiten sollten Sie in einem Gespräch mit Ihren Mitarbeitenden offen ansprechen, um Ängste und Erwartungen abzuklären und sich möglichst viel Planungssicherheit zu verschaffen. Erarbeiten Sie gemeinsam Vertretungslösungen und organisieren Sie die Übergabe der Aufgaben rechtzeitig vor dem geplanten Beginn der Elternzeit.

 

Auch bei der Bürokratie wird Ihre Hilfe sicherlich dankbar angenommen. Als familienfreundlicher Arbeitgeber können Sie werdende Eltern über die rechtlichen Rahmenbedingungen aufklären, sie mit einer geeigneten Vorlage für den Antrag auf Elternzeit versorgen und für eingehende Erklärungen zeitnah eine Bestätigung ausstellen.

 

Unterstützung während der Elternzeit

Halten Sie mit den Eltern auch während ihrer Auszeit Kontakt, laden Sie sie zu Betriebsveranstaltungen oder Teambuilding-Events ein, machen Sie Ihnen Weiterbildungsangebote, ermöglichen Sie die Teilnahme an Schulungen und setzen Sie rechtzeitig vor Ende der Elternzeit ein Rückkehrgespräch an, um den Wiedereinstieg in allen Details zu planen.

 

Manche Eltern möchten während der Elternzeit weiter in Teilzeit arbeiten. Als Arbeitgeber dürfen Sie einen solchen Wunsch nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Erlaubt sind je nach Geburtsdatum des Kindes bis zu 30 bzw. 32 Stunden pro Woche.

 

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Unterstützung nach der Elternzeit

Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf spielt eine ausschlaggebende Rolle bei der Entscheidung, ob und in welcher Form nach der Elternzeit eine Rückkehr an den alten Arbeitsplatz stattfindet. Hier ein paar Ideen, wie Sie Eltern langfristig an Ihr Unternehmen binden und neue Mitarbeitende mit Kindern von sich begeistern können:

 

Flexible Arbeitszeiten

Das Kind ist krank, die Kita schließt wegen Personalmangel eine Stunde früher – wenn Eltern ihre Arbeitszeit bis zu einem gewissen Grad selbst einteilen können, stehen sie weniger unter Druck, sind motivierter und daher meist auch leistungsstärker. Bieten Sie Modelle wie Teil- und Gleitzeit, damit Eltern die Länge und Lage ihrer Arbeitszeiten sowie die Verteilung der wöchentlichen Arbeitstage ihren Bedürfnissen anpassen können.

 

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Mobiles Arbeiten

Vielen Eltern ist schon mit einer Verkürzung der Wege geholfen, weil sie die gewonnene Zeit für die Familie nutzen können. Ermöglichen Sie Homeoffice oder Remote-Arbeit für eine bessere Work-Life-Balance und zufriedene Mitarbeitende, die sich für die Ziele Ihres Unternehmens einsetzen.

 

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Kinderbetreuung

Eine verlässliche Unterbringung und Versorgung des Nachwuchses sind das A und O für produktiv arbeitende Eltern. Wenn es im Budget liegt, bieten Sie betriebliche Kinderbetreuung an. Es muss nicht gleich eine eigene Kita sein. Oft hilft bereits das Einrichten einer Notfall- oder Ferienbetreuung oder gebuchte Belegplätze in einer externen Einrichtung.

 

Auch steuerfreie Kinderbetreuungszuschüsse gemäß § 3 Nr. 33 EStG sind bei Eltern beliebt. Die Befreiung gilt allerdings nur für nicht schulpflichtige Kinder, die außerhalb des eigenen Haushalts betreut werden. Darüber hinaus müssen Sie als Arbeitgeber den Zuschuss zusätzlich zum regulären Gehalt gewähren.

 

Falls aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen eine kurzfristige Kindernotbetreuung notwendig ist, kann diese auch im privaten Haushalt Ihrer Mitarbeitenden stattfinden. Diesbezügliche Notbetreuungszuschüsse sind bis zu 600 EUR pro Kalenderjahr steuerfrei (§ 3 Nr. 34a EStG).

 

Es gibt viele Möglichkeiten, Familienbewusstsein als Wert in Ihrem Unternehmen zu verankern und sich auf diese Weise als attraktiver Arbeitgeber einen Namen zu machen.

 

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