Altersrente: Definition und Arten
Wenn Beschäftigte in Deutschland ein bestimmtes Alter erreichen, können sie sich aus dem Erwerbsleben verabschieden und monatliche Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen – vorausgesetzt, sie haben im Laufe ihrer Berufstätigkeit Beiträge gezahlt. Ab welchem Alter Rentenansprüche bestehen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Eine wichtige Rolle spielt die Dauer der Beitragszahlungen.
Die verschiedenen Arten der Altersrente sind im Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs (§ 33 SGB VI) aufgeführt:
Regelaltersrente
Ohne Abschläge in Rente gehen können Ihre Angestellten, wenn sie ein bestimmtes Alter erreicht haben und mindestens fünf Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Auf diese Wartezeit werden neben Beitragszeiten auch Ersatzzeiten, Zeiten aus Versorgungsausgleich, Rentensplitting sowie aus Minijobs angerechnet.
Vor 1947 Geborene konnten ihr Erwerbsleben noch mit 65 Jahren beenden. Doch seit 2012 wird die Regelaltersgrenze stufenweise auf 67 Jahre erhöht. Wenn 2024 beispielsweise die 1958 Geborenen aus dem Beruf ausscheiden, sind sie bereits 66 Jahre alt. Beitragszahler*innen, die 1964 oder später geboren wurden, können erst mit Vollendung des 67. Lebensjahres ohne Abzüge in Rente gehen. Doch es gibt Ausnahmen von der Rente mit 67.
Altersrente für langjährig Versicherte
Personen, die mindestens 35 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt haben, gelten als langjährig Versicherte. Auch für diese Gruppe wird das Anspruchsalter für monatliche Auszahlungen schrittweise auf 67 Jahre erhöht. Allerdings können langjährig Versicherte ihre Rentenansprüche bereits mit 63 Jahren geltend machen, wenn sie dafür Abschläge in Kauf nehmen. Für jeden vorzeitigen Rentenmonat werden dauerhaft 0,3 % der Zahlung abgezogen, der maximale Abschlag liegt somit bei 14,4 %. Die Abzüge sind übrigens dauerhaft und bleiben auch bei Erreichen des regulären Rentenalters bestehen.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Besonders langjährig Versicherte haben mindestens 45 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt. Welche Versicherungszeiten für die 45-jährige Wartezeit angerechnet werden, regelt § 51 SGB VI. Vor 1953 geborene, besonders langjährig Versicherte durften bereits mit 63 Jahren in Rente gehen – im Gegensatz zu langjährig Versicherten sogar abschlagsfrei.
Für die nach 1953 geborenen Jahrgänge erhöht sich das Anspruchsalter graduell um zwei Jahre. Wer nach dem 1. Januar 1964 auf die Welt kam, kann sich mit 65 Jahren aus dem Berufsleben zurückziehen. Ein noch früherer Bezug dieser Rentenart ist nicht möglich. Selbst dann nicht, wenn die Ruheständler*innen zu Abzügen bereit wären.
Altersrente für Menschen mit einer Schwerbehinderung
Die Erhöhung des Rentenalters gilt auch für Personen mit einem Behinderungsgrad von wenigstens 50 %. Sie können ihre Rente in voller Höhe nach einer mindestens 35-jährigen Wartezeit zukünftig nicht mehr mit 63, sondern erst mit 65 Jahren beziehen. Mit Abschlägen von maximal 10,8 % ist je nach Geburtsjahrgang allerdings ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Beruf zwischen 60 und 62 Jahren möglich.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
Aufgrund des Strukturwandels im Bergbau und wegen der erhöhten beruflichen Belastung gelten Rentensonderreglungen für Bergleute, die mindestens 25 Jahre unter Tage arbeiteten oder Anpassungsgeld in Folge von Entlassung bezogen. Nach 1964 Geborene dürfen bereits mit 62 Jahren in Rente gehen, frühere Jahrgänge noch etwas zeitiger.
Endet das Arbeitsverhältnis automatisch bei Erreichen der Regelaltersgrenze?
Theoretisch laufen Arbeitsverhältnisse bei Erreichen des Rentenalters wie gewohnt weiter. Beschäftigte, die sich in den Ruhestand verabschieden möchten, müssen fristgerecht kündigen oder einen Auflösungsvertrag unterschreiben. Die meisten Arbeits- und Tarifverträge enthalten jedoch eine Klausel, die ein automatisches Ende des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht.
Sie möchten eine Person trotz einer solchen Klausel auch im Rentenalter weiter beschäftigen? Dann kann der ursprünglich vorgesehene Beendigungszeitpunkt gemäß § 41 Satz 3 SGB VI verschoben werden, wenn beide Vertragsparteien dies wünschen und schriftlich vereinbaren. Gibt es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat, müssen Sie diesen laut § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG an der Entscheidung über die Weiterbeschäftigung beteiligen.
Eine andere Option, um Personen im Rentenalter zurück in den Betrieb zu holen, führt über eine Neueinstellung. Beachten Sie dabei, dass eine Befristung des neuen Arbeitsverhältnisses nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt ist, wie beispielsweise bei Vertretungen gemäß § 14 Abs. 3 TzBfG. Mehrfache Befristungen sind nicht zulässig und könnten als Altersdiskriminierung interpretiert werden.
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Darf Arbeitnehmer*innen bei Erreichen des Rentenalters gekündigt werden?
Eine Berechtigung zum Bezug von Rente ist kein Grund für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Als Arbeitgeber dürfen Sie also keine Kündigung beim Erreichen des Rentenalters aussprechen. Diese wäre nicht nur unwirksam, sondern wegen Altersdiskriminierung sogar entschädigungspflichtig gemäß § 15 Abs. 2 AGG.
Was passiert bei nicht mehr gültigen Altersgrenzen im Arbeitsvertrag?
Bei langjährig Beschäftigten kann es durchaus vorkommen, dass im Arbeitsvertrag eine gesetzliche Altersgrenze genannt ist, die inzwischen keine Gültigkeit mehr hat. Die stufenweise Erhöhung des Rentenalters wurde schließlich erst im Jahr 2007 beschlossen. Nehmen wir an, Sie haben 2005 eine 1958 geborene Person eingestellt. Im Vertrag steht, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des 65. Lebensjahres automatisch endet, so wie es der damaligen Gesetzgebung entsprach. Inzwischen wurde die Altersgrenze für 1958 Geborene allerdings auf 66 Jahre heraufgesetzt. Veraltete Vertragsklauseln sind in solchen Fällen nicht wörtlich zu nehmen. Entscheidend ist vielmehr der Sinn hinter der Vereinbarung. Der Arbeitsvertrag endet daher nicht im Jahr 2023, sondern erst 2024 mit Erreichen der neuen Regelaltersgrenze.
Wie kann eine Weiterbeschäftigung im Rentenalter aussehen?
Beschäftigte, die später in Rente gehen möchten, haben dafür grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
Weiterarbeit ohne Renteneintritt
Bei dieser Variante steigen die nicht in Anspruch genommenen Rentenansprüche jeden Monat um 0,5 %. Nach einem Jahr mehr im Job können sich zur Ruhe setzende Arbeitnehmer*innen bereits 6 % mehr Rente beziehen. Durch die weitergezahlten Beiträge erhöhen sich die monatlichen Rentenzahlungen im Laufe der Zeit zusätzlich. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung dagegen muss nicht mehr gezahlt werden. Bei einem Wegfall des Jobs kann schließlich einfach die Rente beantragt werden.
Weiterarbeit mit Renteneintritt
Gehalt und Rente lassen sich kombinieren. Die auch bei dieser Variante weitergezahlten Rentenversicherungsbeiträge sorgen für ein zusätzliches Plus auf dem Konto.
Ab 2023 dürfen selbst Personen, die die Regelaltersgrenze bei Renteneintritt noch nicht erreicht haben, uneingeschränkt dazuverdienen. Bis 2019 war Frührentner*innen pro Jahr ein Hinzuverdienst von höchstens 6.300 EUR erlaubt. Überschritten sie diese Summe, mussten sie Rentenkürzungen in Kauf nehmen. Im Zuge der Corona-Pandemie wurde der Betrag auf jährlich 46.000 EUR heraufgesetzt. Was ursprünglich nur als vorübergehende Sonderregelung geplant war, löste eine Gesetzesänderung aus. Ab Januar 2023 entfällt die Hinzuverdienstgrenze komplett. Wer beispielsweise mit 63 Jahren vorzeitig in Rente geht, darf unbegrenzt Nebeneinkünfte erzielen.
Welche Gründe sprechen dafür, später in Rente zu gehen?
In Zeiten des Fachkräftemangels gestaltet sich die Suche nach passenden Mitarbeiter*innen schwierig. Da ist es nur verständlich, dass Sie als Arbeitgeber erfahrene Kräfte möglichst lange im Unternehmen halten möchten.
Auch für viele Beschäftigte ist eine Zahl auf der Geburtstagstorte noch längst kein Grund für einen Abschied vom Arbeitsplatz. Sie fühlen sich fit und möchten auch weiterhin ihren beruflichen Aufgaben nachgehen. Der geregelte Tagesablauf tut ihnen meist genauso gut wie die entgegengebrachte Wertschätzung und die sozialen Kontakte.
Für manche Menschen ist das Ausscheiden aus dem Berufsleben von einem Tag auf den anderen ein harter Einschnitt. Vielleicht wäre ein schrittweiser Übergang zunächst in Teilzeit besser geeignet, um sich auf den Ruhestand vorzubereiten. Im Durchschnitt arbeiten Beschäftigte im Ruhestand fast 32 Stunden pro Woche.
Natürlich spielt auch Geld unter den Gründen für eine Erwerbstätigkeit im Ruhestand eine wichtige Rolle. Für rund 39 % der Beschäftigten ab 65 Jahren stellt die ausgeübte Tätigkeit die primäre Quelle des Lebensunterhalts dar.
Wie lässt sich der rentenbedingte Wissensverlust im Unternehmen reduzieren?
Sie können Fachkräfte nicht für immer im Unternehmen halten. Wer in Rente gehen möchte und die nötigen Voraussetzungen erfüllt, muss den Arbeitgeber nicht um Erlaubnis bitten. Einige Beschäftigte fiebern ihrer Pensionierung regelrecht entgegen. Damit der Abschied von Mitarbeiter*innen in den Ruhestand gelingt, sollten Sie rechtzeitig auf einige Dinge achten.
Wenn langjährige Profis den Betrieb verlassen, bleibt oft eine spürbare Lücke zurück. Beim Abschied in den Ruhestand nehmen Beschäftigte viel internes Fachwissen und tiefgreifende Erfahrung mit. Nicht selten waren sie über Jahrzehnte beim selben Arbeitgeber tätig und kennen die betrieblichen Abläufe bis ins kleinste Detail. Hatte die Person eine Führungsposition inne, kann sich ihr Ausscheiden sogar auf die Produktivität der gesamten Abteilung auswirken.
Daher ist es wichtig, dass Sie den Abschied in die Rente, aber auch jeden anderen Wechsel in der Belegschaft proaktiv vorbereiten. In Zeiten hoher Personalfluktuation wird Wissensmanagement unverzichtbar. Dazu muss zunächst erfasst werden, welches Wissen überhaupt im Unternehmen vorhanden ist. Viele Informationen lassen sich dokumentieren und in Verzeichnissen ablegen, einzelne Arbeitsschritte können in Leitfäden schriftlich festgehalten werden.
Leider gilt das nicht uneingeschränkt. Ein Großteil unseres Know-hows basiert auf Erfahrung. Wir sammeln Erkenntnisse, die unsere berufliche Herangehensweise im Laufe der Zeit beeinflussen. Derartiges Wissen ist kaum konservierbar. Andererseits kann es auch die Ursache für festgefahrene Strukturen sein und wichtige Veränderungen im Unternehmen blockieren.
Als Arbeitgeber sollten Sie einen Abschied in die Rente also immer auch als Chance sehen, um frischen Wind in Ihren Betrieb zu bringen. Wir helfen Ihnen, die Ruheständler*innen mit geeigneten neuen Mitarbeiter*innen zu ersetzen.