Definition: Was ist Abwerbung?
Unter dem Begriff Abwerbung versteht man den Versuch, Mitarbeiter∗innen und Fachkräfte zum Wechsel des arbeitgebenden Unternehmens zu überzeugen. Es geht darum, dass ein Unternehmen seinen Mitarbeiterstamm für den eigenen Erfolg erweitert. Dazu wird eine Fachkraft durch ein Konkurrenzunternehmen oder Headhunter∗innen dazu bewegt, den aktuellen Arbeitgeber zu wechseln und in Zukunft für ein neues arbeitgebendes Unternehmen tätig zu werden. Durch den anhaltenden Fachkräftemangel ist das Abwerben von Mitarbeiter∗innen üblich, wenn auch ärgerlich. Denn Arbeitgeber investieren Zeit und Geld in die eigenen Mitarbeiter∗innen. Dabei besteht die Frage, welche Methoden und Mittel dafür zulässig sind. Verhindern lässt sich die Abwerbung nicht. Wie weit dürfen Headhunter∗innen, Arbeitgeber oder HR-Mitarbeiter∗innen gehen, um Angestellte abzuwerben?
Was ist zulässig und was nicht?
Arbeitgeber∗innen dürfen und können ihre eigenen Mitarbeiter∗innen nicht für sich beanspruchen. Angestellte haben die freie Wahl, wo sie arbeiten wollen. Deshalb ist das Abwerben durch konkurrierende Unternehmen in den meisten Fällen auch erlaubt. Und zwar dann, wenn die Kontaktaufnahme mittels Mail oder Anruf geschieht und darin das Angebot präsentiert wird. Dabei ist es erlaubt, Angestellten eine höhere Vergütung oder bessere Arbeitsbedingungen anzupreisen. Ein Termin darf nur außerhalb der Arbeitszeiten wahrgenommen werden. Wenn Mitarbeiter∗innen ihren Arbeitsplatz wechseln, dann muss die Kündigungsvorschrift eingehalten werden. Wann bewegt sich die Abwerbung in einem Bereich, der nicht mehr rechtens ist? Sobald sie gegen das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)“ verstoßen. Heißt: wenn dem Konkurrenzunternehmen Schaden zugefügt wird. Konkret bedeutet das: Arbeitnehmer∗innen dürfen weder zu einem Vertragsbruch aufgerufen werden, noch zu Aktionen, die Arbeitgeber dazu veranlassen, eine Kündigung auszusprechen. Die Kontaktaufnahme darf nicht in den Räumen des aktuell arbeitgebenden Unternehmens stattfinden. Das Eindringen in die Betriebsstätte (zum Teil bereits durch Anrufe) ist nicht gestattet. Heißt: Wer am Arbeitsplatz Kontakt zu Mitarbeiter∗innen aufnimmt, der darf dies nur unter bestimmten Umständen. Das abwerbende Unternehmen darf seine Konkurrenzunternehmen nicht schlecht reden und sich nicht negativ dazu äußern. Es ist verboten, durch die abgeworbenen Mitarbeiter∗innen an Unternehmensgeheimnisse zu gelangen. Untersagt ist auch, die Leistungsfähigkeit des Konkurrenzunternehmens zu schwächen und die Fachkräfte letztendlich gar nicht einstellen zu wollen. Überrumpelung, Erpressung und Androhungen von Nachteilen und Gewalt ist natürlich ebenso unzulässig. Außerdem ist auch die Bewilligung einer extremen Prämie bezüglich Abwerbungen von Mitarbeiter∗innen rechtswidrig. Darüber hinaus dürfen keine falschen Versprechungen erfolgen oder sachfremde Mittel wie eine Flugreise eingesetzt werden. Der betriebliche Ablauf im konkurrierenden Unternehmen darf durch Abwerbungsversuche von Mitarbeiter∗innen nicht gestört werden. Ansonsten fällt dies in den Bereich wettbewerbswidrigen Verhaltens.
Im Falle der Abwerbung
Welche Möglichkeit haben Sie im Falle einer Abwerbung? Wenn sich eine/r Ihrer Mitarbeiter∗innen doch für den Wechsel zu anderen Arbeitgeber∗innen interessiert, dann ist es ratsam, das Gespräch mit den betroffenen Angestellten zu suchen. Sprechen Sie die Situation an und erfragen Sie, woran es der Person in ihrem aktuellen Arbeitsverhältnis mangelt und welche Versprechungen gemacht wurden. Handelt es sich dabei sogar nur um leere Worthülsen? Besprechen Sie, welche negativen Auswirkungen ein Wechsel des Arbeitsplatzes mit sich bringt. Durch das Gespräch decken Sie mögliche Ursachen auf, an denen Sie als Arbeitgeber∗in künftig arbeiten können und finden heraus, was Sie Ihren Mitarbeiter∗innen bieten können. Vielleicht bewegen Sie die betroffene Person dazu, die Abwerbung noch mal zu überdenken. Lassen Sie sich jedoch nicht unter Druck setzen, unter anderem wenn Sie Verhandlungsspielraum in den Gehaltsvereinbarungen in das Gespräch einfließen lassen. Wenn die Kündigungsfrist von den abgeworbenen Mitarbeiter∗innen nicht eingehalten werden will, dann bestehen Sie nicht unbedingt darauf. Meist sitzt die Person dann nur noch ihre Zeit ab und erbringt keine Leistung mehr für Sie. Diese Punkte sollten Sie im Gespräch unbedingt berücksichtigen. Sie haben jedoch noch andere Möglichkeiten, die Sie im Falle der Abwerbung Ihrer Angestellten ergreifen können. Dazu stellen Sie vorab fest, ob das Abwerben im legalen Rahmen stattgefunden hat.
Strafen
Wer Mitarbeiter∗innen unter wettbewerbswidrigen Bedingungen abwirbt, der riskiert Strafen. Wenn sich beweisen lässt, dass unzulässige Mittel und Wege ergriffen wurden, gibt es verschiedene Optionen. Wenn durch das Abwerben Schäden beim Konkurrenzunternehmen entstehen, kann dieses den entstandenen Schaden einfordern. Häufig wird auch der Weg einer Unterlassungsklage gewählt. Verlassen Angestellte das arbeitgebende Unternehmen vor Ablauf der Kündigungsfrist, können die Arbeitgeber∗innen für diese Zeit ein Beschäftigungsverbot fordern. Heißt: Die Arbeitsleistung von abgeworbenen Mitarbeiter∗innen fehlt dem Unternehmen für eine gewisse Zeit. Um diese Ansprüche geltend zu machen, muss das geschädigte Unternehmen die Umstände der Abwerbung nachweisen. Aussagen von Zeug∗innen, Mailverläufe oder Nachweise über Anrufe sind in diesem Fall viel wert. Dann hat das geschädigte Unternehmen also die drei folgenden Optionen:
- Schadenersatzansprüche stellen
- Beschäftigungsverbot erwirken
- Unterlassungsklage einfordern
Was Sie für die Bindung Ihrer Mitarbeiter∗innen tun können
Damit Ihre Mitarbeiter∗innen nicht in die Versuchung kommen, sich abwerben zu lassen, sollten Sie gute Arbeitsbedingungen schaffen. Eine hohe Zufriedenheit Ihrer Mitarbeiter∗innen bringt Ihnen viele Vorteile. Wie schaffen Sie das? Durch verschiedene Benefits für Ihre Angestellten sowie Anerkennung und Wertschätzung. Zeigen Sie den Menschen in Ihrem Unternehmen, dass Sie die Person hinter der Arbeitskraft sehen und sich für das Wohlergehen einsetzen. Sie sollten sich sowohl für die Gesundheit als auch das Privatleben Ihrer Mitarbeiter∗innen interessieren und die Arbeitsleistung in besonderem Maße schätzen. Seien Sie dankbar und zeigen Sie dies durch nette Worte. Außerdem können Sie sich durch besondere Ruhe- und Erholungszeiten erkenntlich zeigen. Gehaltserhöhungen und Zuschüsse sind ebenfalls ein guter Weg, um die Zufriedenheit der Mitarbeiter∗innen zu steigern. Dadurch werden Ihre Angestellten auch automatisch motivierter. Wenn Sie also gute Bedingungen im Arbeitsumfeld gestalten, werden Ihre Mitarbeiter∗innen Ihnen mit größter Wahrscheinlichkeit die Treue halten und Ihnen ihre Arbeitsleistung gerne zur Verfügung stellen.
Abwerbung verhindern
Welche Möglichkeiten haben Sie über die Mitarbeiterbindung hinaus, um Abwerbungen zu verhindern? Im Arbeitsvertrag können Sie ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot festhalten. Dadurch ist es Ihren Angestellten untersagt, eine Beschäftigung bei einem Konkurrenzunternehmen einzugehen. Auch nach Auflösung des Arbeitsvertrags. Zudem können Sie eine längere Kündigungsfrist festlegen. Dadurch können Konkurrenzunternehmen Ihre Mitarbeiter∗innen nicht so schnell und kurzfristig abwerben. Durch Einmalzahlungen, die nur ausgezahlt werden, wenn das Arbeitsverhältnis länger bestehen bleibt, machen Sie Ihr Unternehmen attraktiver und stärken das Verhältnis zu Ihren Mitarbeiter∗innen.