Was ist eine Arbeitserlaubnis?
Eine Arbeitserlaubnis erlaubt es einem Nicht-EU-Bürger in Deutschland einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Diese ist zwingend erforderlich, wenn jemand nicht die deutsche Staatsbürgerschaft hat oder aus dem EU-Ausland kommt. Zuständig für die Zustimmung und Erteilung der Arbeitserlaubnis ist die Bundesagentur für Arbeit. Wie eingangs bereits erwähnt, gibt es auch einige Ausnahmen, die keiner Zustimmung bedürfen. Die Beantragung einer Arbeitserlaubnis und der Prozess bis zu ihrer Ausstellung kann jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen, daher ist es ratsam, sich als Arbeitgeber so früh wie möglich mit diesem Thema zu beschäftigen, damit auch die potenziellen Mitarbeiter zeitgerecht über diesen Vorgang und die dazu erforderlichen Unterlagen informiert werden können.
Wer braucht eine Arbeitserlaubnis in Deutschland?
Grundsätzlich gilt, dass Nicht-EU-Bürger eine Arbeitserlaubnis benötigen, wenn sie in Deutschland einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen wollen. Inwieweit sie von den Ausnahmeregelungen profitieren bzw. betroffen sind, hängt auch von den jeweiligen Qualifikationen oder den Arbeitsplatzangeboten ab. Auch Asylbewerberinnen und Asylbewerber benötigen eine gültige Arbeitserlaubnis, damit sie sich auf angebotene Stellen frei bewerben können.
Wie erhalten Ihre zukünftigen Mitarbeiter eine gültige Arbeitserlaubnis?
Sie als Arbeitgeber wenden sich hierbei an die Zentrale Auslandsvermittlung der Bundesagentur für Arbeit und stellen einen Antrag auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis. Gleichzeitig mit dem Antrag für die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis müssen Sie detaillierte Auskünfte über Lohn, Arbeitszeiten und die Arbeitsbedingungen vorlegen. Wichtig ist auch, dass die beruflichen Qualifikationen des ausländischen Bewerbers mit denen in Deutschland vergleichbar sind. Des Weiteren sollten die Beschäftigungsbedingungen jenen der deutschen Arbeitnehmer entsprechen. Grundsätzlich ist ein Arbeitsvertrag mit einem Bruttojahresgehalt von ca. 49.000 Euro erforderlich, in einigen Branchen liegt dieser Betrag bei 36.000 Euro. Dies hängt z. B. davon ab, ob es in der jeweiligen Branche einen Fachkräftemängel gibt.
Im Anschluss an die Antragstellung wird die Dienstelle der Bundesagentur für Arbeit Ihren Antrag und die eingereichten Unterlagen prüfen und Ihnen Bescheid geben, inwieweit Ihr Bewerber berechtigt ist, eine Tätigkeit in Deutschland aufzunehmen. Handelt es sich um eine Berufsausbildung, um Praktika oder um einen Freiwilligendienst, ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich, da dies lediglich temporär besetzte Stellen sind, die aus diesem Grund als Ausnahmen gelten.
Wer benötigt keine Arbeitserlaubnis?
Es gibt einige Ausnahmen für bestimmte Länder, die keine EU-Mitgliedstaaten sind und deren Staatsbürger trotzdem keine Arbeitserlaubnis für die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses in Deutschland benötigen. Zum Beispiel benötigen Staatsangehörige der Schweiz und von Ländern, die zum EWR gehören, keine Arbeitserlaubnis. Dazu gehören Lichtenstein, Island und Norwegen. Diese Ausnahmeregelungen gelten auch für die folgenden, nicht zur EU gehörenden Staaten: Andorra, Albanien, San Marino, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Kosovo, Serbien und Montenegro. Diese Länder fallen unter die sogenannte Drittstaatenregelung und sind somit weder Teil der EU- noch der EFTA-Staaten.
Ebenfalls als Drittstaaten bezeichnet, aber von der Drittstaatenregelung ausgenommen sind Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, die Republik Korea und die USA. Bürger aus diesen Ländern können nach ihrer Einreise in Deutschland bei der Ausländerbehörde den Aufenthaltstitel und eine Arbeitserlaubnis beantragen.
Arbeitserlaubnis für geflüchtete Menschen
Asylbewerber und Asylbewerberinnen oder geduldete Personen benötigen grundsätzlich ebenfalls eine Arbeitserlaubnis. Diese wird von der örtlichen Ausländerbehörde erteilt, wobei die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zusätzlich zustimmen muss. Die Bedingungen für die Ausstellung einer gültigen Arbeitserlaubnis sind, dass die jeweilige Person sich seit mindestens drei Monaten in Deutschland aufhalten muss und dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge positiv über den Asylantrag entschieden hat. Anerkannte Asylbewerberinnen und Asylbewerber können demnach uneingeschränkt in Deutschland arbeiten und sich auf Stellen frei bewerben und eingestellt werden.
Welche Kriterien müssen erfüllt werden, um eine Arbeitserlaubnis zu erhalten?
Als Arbeitgeber sind Sie hier in der Verantwortung, dass die Position in Ihrem Unternehmen, die Sie einem ausländischen Bewerber anbieten, auch bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Dazu gehören folgende:
- Die Bedingungen für den ausländischen Mitarbeiter sind mit denen deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbar.
- Der Arbeitslohn entspricht jenem, der auch den deutschen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bezahlt wird.
- Der ausländische Mitarbeiter verfügt über einen Aufenthaltstitel und die damit verbundene Arbeitserlaubnis (mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit).
Natürlich muss auch der zukünftige Arbeitnehmer einige Voraussetzungen erfüllen und bestimmte Unterlagen vorlegen. Dokumente wie z. B. Nachweise über die Qualifikationen des Bewerbers und ein Führungszeugnis sind Teil der Unterlagen, die bei der Bundesagentur für Arbeit eingereicht werden müssen.