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Minijob: Leitfaden für Arbeitgeber

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Als Arbeitgeber haben Sie verschiedene Möglichkeiten, ein Angestelltenverhältnis zu gestalten. Besonders beliebt ist der Minijob, der sich für viele Aushilfstätigkeiten anbietet. Doch worauf sollten Sie beim Minijob als Arbeitgeber besonders achten?

In diesem Leitfaden erfahren Sie,

  • was ein Minijob genau ist
  • welche rechtlichen Regelungen Sie beachten müssen
  • welche Vorteile und mögliche Nachteile der Einsatz von Minijobber*innen mit sich bringt
  • und wie Sie Minijobs korrekt abrechnen

Damit erhalten Sie eine umfassende Übersicht, um diese Beschäftigungsform sicher und effizient in Ihrem Unternehmen einzusetzen.

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Was ist ein Minijob?

Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung, die sich durch eine monatliche Verdienstgrenze von 538 Euro (Stand 2024) auszeichnet. Es gibt zwei Hauptarten von Minijobs:

  • 538-Euro-Job: Bei dieser Variante darf die Verdienstgrenze durchschnittlich nicht überschritten werden. Man spricht hier von einer dauerhaften geringfügigen Beschäftigung.
  • Kurzfristige Beschäftigung: Diese Art ist zeitlich begrenzt auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, unabhängig vom Verdienst.

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Sozialversicherungsrechtlicher Status

Der sozialversicherungsrechtliche Status von Minijobber*innen ist stark vereinfacht, was für Sie als Arbeitgeber einen administrativen Vorteil darstellt. Minijobber*innen unterliegen besonderen Regelungen im Sozialversicherungsrecht. Diese gelten unabhängig davon, ob es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (538-Euro-Minijob) oder eine kurzfristige Beschäftigung handelt. Allerdings müssen Minijobber*innen die Lücken im Sozialversicherungsschutz (insbesondere in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung) eigenständig schließen.

1. Krankenversicherung

Minijobber*innen sind grundsätzlich nicht krankenversicherungspflichtig. Sie bleiben entweder über die Familienversicherung bei einer gesetzlichen Krankenversicherung abgesichert oder müssen sich privat versichern. Als Arbeitgeber zahlen Sie jedoch eine pauschale Krankenversicherungsabgabe von 14 % des Arbeitsentgelts, sofern die Minijobber*innen in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Diese Pauschale fällt jedoch nicht an, wenn Minijobber*innen privat krankenversichert sind.

2. Rentenversicherung

Minijobber*innen unterliegen seit 2013 der Rentenversicherungspflicht. Als Arbeitgeber zahlen Sie hierfür 15 % des Entgelts, den Differenzbetrag zum vollen Rentenversicherungsbeitrag (18,6 %) müssen Ihre Minijobber*innen selbst tragen. Das entspricht in der Regel 3,6 % des Entgelts.

Minijobber*innen haben jedoch die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Die Befreiung muss schriftlich beantragt werden und gilt für die gesamte Dauer der Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber.

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3. Unfallversicherung

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Minijobber*innen bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zu versichern, wobei Sie die Kosten dafür allein tragen. Die Unfallversicherung greift bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, auch wenn der Unfall auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeit passiert.

4. Arbeitslosen- und Pflegeversicherung

Minijobber*innen sind nicht in der Arbeitslosenversicherung versichert und erwerben somit keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld. Da Minijobber*innen keine Beiträge zur Krankenversicherung leisten, sind sie auch nicht pflegeversicherungspflichtig.

5.     Beiträge für kurzfristige Beschäftigungen

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung (maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr) fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an, weder für Sie als Arbeitgeber noch für die Beschäftigten. Der Status „kurzfristig“ ist jedoch nur dann gegeben, wenn die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßigkeit liegt dann vor, wenn Minijobber*innen die Tätigkeit als Haupteinnahmequelle ausüben (z. B. bei Arbeitslosen).

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Arbeitsrechtlicher Schutz

Minijobber*innen genießen grundsätzlich dieselben Rechte wie regulär Beschäftigte. Dazu gehören:

  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei einer Beschäftigung, die länger als 4 Wochen andauert. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, das Gehalt bis zu 6 Wochen weiter auszuzahlen. Grundlage der Berechnung ist der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn der Krankheit.
  • Urlaubsanspruch gemäß Bundesurlaubsgesetz

Mehr dazu: Urlaubsanspruch für Minijobber*innen

Zudem haben Minijobber*innen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, der für alle Arbeitnehmer*innen gleichermaßen gilt, unabhängig von der geleisteten Stundenanzahl.

  • Aktueller Mindestlohn (Stand 2024): 12,41 Euro pro Stunde.
  • Berechnung der maximalen Arbeitszeit: Da der Verdienst von Minijobber*innen auf 538 Euro monatlich begrenzt ist, ergibt sich bei einem Mindestlohn von 12,41 Euro eine maximale Arbeitszeit von ca. 43,3 Stunden pro Monat.

Als Arbeitgeber müssen Sie sicherstellen, dass diese Grenze nicht überschritten wird, da es sich sonst nicht mehr um eine geringfügige Beschäftigung handelt.

Tipp: Der Mindestlohn gilt auch für Bereitschaftsdienste und Wartezeiten. Werden diese Zeiten nicht korrekt vergütet, können möglicherweise Bußgelder und Nachzahlungen fällig werden.

Mehr dazu: Mindestlohngesetz: Auswirkungen für Arbeitgeber

Minijobs korrekt gestalten

Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich, folgende Aspekte zu beachten:

1. Arbeitsvertrag

Auch wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag für Minijobs nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, können Sie in diesem Dokument die wichtigsten Eckpfeiler der Zusammenarbeit festhalten. Vor allem sollten die folgenden Punkte klar definiert sein:

  • Arbeitszeit und Vergütung (inklusive Überstundenregelung)
  • Aufgabenbeschreibung
  • Hinweis auf die Einhaltung der Verdienstgrenze bzw. Befristung bei kurzfristiger Beschäftigung
  • Regelungen zu Urlaub, Krankheit und Kündigungsfrist
  • Gegebenenfalls Hinweis auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Damit stellen Sie sicher, dass beide Parteien über eine rechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit verfügen.

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2. Arbeitszeitregelungen

Die Arbeitszeit muss so gestaltet sein, dass die monatliche Verdienstgrenze von 538 Euro nicht überschritten wird. Achten Sie besonders darauf, Überstunden klar zu regeln, da sie die Grenze gefährden können.

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3. Anmeldung und Meldepflichten

Ihre Minijobber*innen müssen Sie bei der Minijob-Zentrale anmelden, und zwar spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme. Dies erfolgt über das elektronische Datenerfassungs- und Übermittlungsverfahren (DEÜV). Als Arbeitgeber können Sie dafür eine Lohnbuchhaltungssoftware oder die Online-Tools der Minijob-Zentrale nutzen.

4. Stundenaufzeichnungen und Dokumentationspflicht

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, die Arbeitszeiten von Minijobber*innen zu dokumentieren. Dazu gehören:

  • Tägliche Arbeitszeiten inklusive Pausen
  • Gesamtstunden pro Monat, um die Verdienstgrenze nicht zu überschreiten. Die digitale Zeiterfassung, die seit September 2022 für die meisten Betriebe verpflichtend ist, erleichtert es, darauf zu achten.

Als Arbeitgeber müssen Sie zudem alle Unterlagen zwei Jahre aufbewahren. Hierzu zählen Arbeitsverträge, Stundennachweise, Beitragsmeldungen und Zahlungsnachweise.

Kosten von Minijobs

Die Abrechnung von Minijobs erfolgt anders als bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen:

Als Arbeitgeber zahlen Sie folgende Pauschalen:

  • Krankenversicherung: 13 % (nur bei 538-Euro-Jobs)
  • Rentenversicherung: 15 %
  • Steuern: 2 % pauschale Lohnsteuer (alternativ individuelle Besteuerung über die Lohnsteuerkarte)
  • Umlagen: U1 (Krankheit), U2 (Mutterschaft) und Insolvenzgeldumlage

Zusammen ergeben sich Pauschalabgaben von etwa 30 Prozent, die Sie an die Minijob-Zentrale abführen.

Umgang mit Weihnachts- und Sonderzahlungen

Weihnachts- und Urlaubsgeld können Sie Minijobber*innen zahlen, doch diese Sonderzahlungen dürfen die Verdienstgrenze nicht sprengen. Sie können solche Zahlungen einmalig als Sonderleistung gewähren und müssen Sie nicht monatlich aufteilen.

Urlaubs- und Krankheitstage

Minijobber*innen haben Anspruch auf Urlaub, wobei der Mindestanspruch 24 Werktage (bei einer 6-Tage-Woche) beträgt oder anteilig berechnet wird. Auch Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder an Feiertagen gilt wie bei Vollzeit- oder Teilzeitkräften.

Vor- und Nachteile von Minijobs für Arbeitgeber

Minijobber*innen einzustellen, bringt einige Vorteile mit sich, doch es sind auch mögliche Nachteile zu bedenken:

Vorteile

Als Arbeitgeber können Sie vor allem von den folgenden Vorteilen profitieren:

  1. Flexibilität: Minijobs ermöglichen es Ihnen, flexibel auf Arbeitsspitzen zu reagieren.
  2. Kostenkontrolle: Durch die pauschalen Abgaben lassen sich die Kosten genau kalkulieren.
  3. Attraktiv für Arbeitnehmer*innen: Viele Beschäftigte, z. B. Studierende, Selbstständige oder Rentner*innen, bevorzugen die geringfügige Beschäftigung.

Darüber hinaus hält sich der bürokratische Aufwand bei der Anmeldung in Grenzen, so dass Sie recht unkompliziert agieren können.

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Mögliche Nachteile

Wenn Sie sich rechtzeitig über mögliche Risiken informieren, können folgende Nachteile meist vermieden werden:

  1. Haftungsrisiken: Fehler bei der Abrechnung oder Anmeldung können empfindliche Bußgelder nach sich ziehen.
  2. Begrenzte Einsatzmöglichkeiten: Minijobber*innen dürfen nur begrenzt arbeiten, was mitunter die Planbarkeit erschwert.
  3. Geringere Bindung: Da Minijobs oft nur als Nebenjob wahrgenommen werden, kann die Mitarbeiterbindung geringer sein.

Ob und in welchem Umfang Sie Minijobber*innen in Ihrem Betrieb einsetzen wollen, sollte in jedem Fall gut überlegt sein.

Minijobs sind eine praktische und kosteneffiziente Möglichkeit, um Flexibilität in Ihrem Unternehmen zu schaffen. Dennoch erfordern sie eine sorgfältige Planung und korrekte Abrechnung, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden. Mit einem klaren Verständnis der gesetzlichen Rahmenbedingungen können Sie das Potenzial dieser Beschäftigungsform jedoch optimal nutzen.

Häufige Fragen von Arbeitgebern

Können Minijobber*innen mehrere Minijobs ausüben?

Ja, allerdings gilt die 538-Euro-Grenze für den Gesamtverdienst aus allen Minijobs. Überschreitet ein/e Arbeitnehmer*in diese Grenze, wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig.

Was passiert, wenn die Verdienstgrenze überschritten wird?

Wenn die Grenze von 538 Euro regelmäßig überschritten wird, liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Die Anstellung wird dann voll sozialversicherungspflichtig.

Wie erfolgt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht?

Minijobber*innen stellen bei Ihnen einen Antrag auf Befreiung. Sie leiten den Antrag sodann an die Minijob-Zentrale weiter. Die Befreiung gilt für die gesamte Dauer der Beschäftigung.

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Three individuals are sitting at a table with a laptop, a disposable coffee cup, notebooks, and a phone visible. Two are facing each other, while the third’s back is to the camera. The setting appears to be a bright room with large windows.

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