Was ist ein Minijob?
Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung. Diese Definition greift laut Sozialgesetzbuch, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt oder auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. Man unterscheidet somit zwischen zwei grundsätzlichen Arten von Minijobs:
Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Bei einem Minijob mit Verdienstgrenze darf ein Einkommen von 556 Euro pro Monat bzw. 6.672 Euro pro Jahr nicht überschritten werden (Stand 2025). An wie vielen Wochentagen und wie lange gearbeitet wird, spielt bei dieser Minijob-Definition keine Rolle. Ausschlaggebend ist allein die Geringfügigkeitsgrenze, die sich am gesetzlichen Mindestlohn orientiert und dynamischen Entwicklungen unterliegt. Der aktuelle Wert wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekanntgegeben.
Minijobs gibt es sowohl im Privathaushalt als auch im Gewerbe. Besonders häufig sind Minijobber*innen im Einzelhandel, in der Gastronomie oder in der industriellen Produktion tätig.
Kurzfristige Beschäftigung
Bei der Definition einer kurzfristigen Beschäftigung steht die Dauer des Arbeitsverhältnisses im Vordergrund, die sich auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr beschränken muss. Minijobs dieser Art dürfen also nur vorübergehend, nicht aber dauerhaft oder regelmäßig ausgeübt werden. Häufig handelt es sich dabei um saisonale Tätigkeiten in der Landwirtschaft oder in der Industrie bei Produktionshochs. Wenn mehrere kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt werden, sind die einzelnen Zeiträume zu addieren.
Bei kurzfristigen Beschäftigungen gilt keine Verdienstbeschränkung. Bei einem Gehalt von über 556 Euro pro Monat müssen Sie als Arbeitgeber jedoch prüfen, ob die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird. Eine Berufsmäßigkeit ist auszuschließen, wenn die Minijobber*innen eine andere Hauptbeschäftigung haben, einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr bzw. Bundesfreiwilligendienst leisten oder Vorruhestandsgeld beziehen.
Besonderheiten bei Minijobs: Was Sie als Arbeitgeber beachten müssen
Auch wenn Minijobs arbeitsrechtlich einem regulären Arbeitsverhältnis weitgehend gleichgestellt sind, gibt es einige wichtige Besonderheiten:
Geringfügigkeitsgrenze
Die Verdienstgrenze darf nur aus unvorhersehbaren Gründen und höchstens zweimal innerhalb eines Jahres überschritten werden. Auch muss der gesamte Mehrbetrag unter dem Doppelten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegen, also unter 1.112 Euro.
Unvorhersehbar ist beispielsweise ein ungeplantes Weihnachtsgeld, das nach einem besonders erfolgreichen Geschäftsjahr ausbezahlt werden kann. Steuerfreie Zusatzeinnahmen, wie Zuschläge für die Arbeit an Feiertagen, Sonntagen oder nachts, gehören grundsätzlich nicht zum Verdienst von Minijobber*innen.
Wenn die Geringfügigkeitsgrenze nicht eingehalten wird, das Gehalt aber unter 2.000 Euro pro Monat bleibt (Stand 2025), spricht man von einem Midijob, also einem Arbeitsverhältnis im Übergangsbereich zwischen geringfügiger Beschäftigung und regulärer Stelle in Teilzeit oder Vollzeit.
Sozialversicherungspflicht
Als Arbeitgeber müssen Sie für Minijobber*innen Pauschalbeträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie Beträge zur gesetzlichen Unfallversicherung abführen. Bei gewerblichen Minijobs liegen die Abgaben insgesamt bei 35,07 %. Die geringfügig Beschäftigten selbst leisten nur Rentenversicherungsbeiträge, können sich von dieser Pflicht aber befreien lassen.
Pauschalbesteuerung oder Lohnsteuerkarte
Die Lohnsteuer kann entweder pauschal mit 2 % oder individuell nach der Lohnsteuerklasse der Minijobber*innen abgerechnet werden. Die Entscheidung bei diesem Thema treffen in der Regel die Arbeitgeber.
In allen anderen Angelegenheiten gelten die gleichen Rechte wie für Vollzeitbeschäftigte und Teilzeitkräfte auf dem Arbeitsmarkt. Eine Benachteiligung der Minijobber*innen ist ohne sachlichen Grund nicht zulässig. Geringfügig Beschäftigte haben somit vollen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, bei Erkrankung eines Kindes, bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie an Feiertagen. Auch Kündigungsschutz besteht im Minijob – genauso wie ein Anspruch auf bezahlten Urlaub. Bei der Ausübung der Rechte ist lediglich zu beachten, dass das Arbeitsverhältnis schon mindestens sechs Monate dauern muss.
Ein Arbeitsvertrag ist genau wie bei Vollzeit oder Teilzeit auch bei Minijobs kein Muss. Nichtsdestotrotz sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, die wesentlichen Arbeitsbedingungen in einem schriftlichen Nachweis festzuhalten, zu unterschreiben und den Minijobber*innen auszuhändigen.
Urlaubsanspruch für Minijobber*innen
Genau wie Vollzeitkräfte und Mitarbeiter*innen in Teilzeit haben auch geringfügig Beschäftigte Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub. Dieser beträgt gemäß Bundesurlaubsgesetz 24 Werktage pro Jahr bei einer 6-Stunden-Woche und 20 Werktage pro Jahre bei einer 5-Stunden-Woche. Werktage sind laut Bundesurlaubsgesetz alle Kalendertage, bei denen es sich nicht um Sonntage oder gesetzliche Feiertage handelt.
Wichtig: Die Zahl der Urlaubstage richtet sich bei der Urlaubsberechnung nicht nach dem Einkommen oder der Art des Beschäftigungsverhältnisses. Ausschlaggebend ist allein die vereinbarte Anzahl der Arbeitstage pro Woche. Selbst die täglichen Arbeitsstunden spielen bei der Berechnung keine Rolle.
Berechnung des Urlaubsanspruchs im Minijob
Für die Berechnung der Urlaubsansprüche wird die 6-Tage-Arbeitswoche als Grundlage herangezogen. Im Klartext: Nur geringfügig Beschäftigte, die tatsächlich auch an sechs Tagen pro Woche arbeiten, haben Anspruch auf die vollen 24 Urlaubstage pro Jahr. Minijobs mit 6-Tage-Woche wird es in der Praxis aufgrund der strengen Verdienst- bzw. Zeitlimits in der Praxis kaum geben. Daher erfolgt in der Regel eine anteilige Berechnung des Urlaubsanspruchs, basierend auf der tatsächlichen Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage.
Um den Minijob-Urlaubsanspruch in Unternehmen mit einer 6-Tage-Woche zu berechnen, gilt die allgemeine Formel:
Jährlicher Urlaubsanspruch = Anzahl der Arbeitstage pro Woche x 24 / 6
Beispiel 1: Eine Minijobberin arbeitet an 2 Abenden pro Woche an einer Hotelbar. Ihr Urlaubsanspruch beträgt 8 Tage pro Jahr (2 x 24 / 6).
Beispiel 2: Ein Student räumt an 3 Tagen pro Woche für jeweils 2 Stunden Regale im Supermarkt ein. Sein Urlaubsanspruch beträgt 12 Tage pro Jahr (3 x 24 / 6).
Beispiel 3: Bei einer 1-Tages-Woche liegt der Urlaubsanspruch für Minijobber*innen bei jährlich 4 Tagen (1 x 24 / 6).
Die tägliche Arbeitszeit ist für die Urlaubsberechnung völlig unerheblich. Minijobber*innen mit einer 2-Tages-Woche haben immer Anspruch auf 8 Tage Urlaub pro Jahr, egal ob sie 1 oder 8 Stunden pro Tag arbeiten.
Achtung: Wenn Sie Ihren Vollzeitkräften mehr Urlaub gewähren als gesetzlich vorgeschrieben oder ein tariflich geregelter Urlaubsanspruch besteht, haben auch die Minijobber*innen im Unternehmen einen erhöhten Mindestanspruch auf Erholungsurlaub. In solchen Fällen lautet die Berechnungsformel für die jährlichen Urlaubstage:
Jährlicher Urlaubsanspruch = Arbeitstage pro Woche x vertraglich oder tariflich geregelter Urlaubsanspruch / Vertraglich oder tariflich geregelte Arbeitstage pro Woche
Beispiel 4: Im Hotel aus Beispiel 1 profitieren alle Angestellten von 30 Tagen vertraglich vereinbartem Urlaub. Damit würde auch der Urlaubsanspruch der Minijobberin auf 10 Tage pro Jahr ansteigen (2 x 30 / 6).
Beispiel 5: In einer Fabrik wird laut Tarifvertrag an 5 Tagen pro Woche gearbeitet. Auch ist geregelt, dass den Beschäftigten 30 Urlaubstage zustehen. Ein Minijobber mit 3-Tage-Woche hätte somit Anspruch auf 18 Tage Urlaub pro Jahr (3 x 30 / 5).
Egal ob 5- oder 6-Tage-Woche, wenn Sie den Anspruch auf Erholungsurlaub für Ihre Minijobber*innen nicht selbst ermitteln möchten, können Sie auch einen der zahlreichen Urlaubsrechner im Internet verwenden.