Was versteht man unter Probearbeiten?
Auch wenn es erst einmal nach Arbeit klingt: Probearbeiten gelten als sogenanntes Einfühlungsverhältnis und damit nicht als Arbeitsverhältnis. Das bedeutet, dass Bewerber*innen für die Dauer der Probearbeiten noch nicht als Arbeitnehmer*innen behandelt werden.
Sie erhalten also kein Gehalt und werden auch nicht bei den Sozialversicherungen angemeldet.
Während der Dauer der Probearbeiten können die Voraussetzungen der Zusammenarbeit für das potenzielle spätere Arbeitsverhältnis geklärt werden. Insbesondere sollen künftige Arbeitnehmer*innen die Möglichkeit erhalten, die betrieblichen Gegebenheiten kennenzulernen. Sie müssen aber keine Weisungen entgegennehmen oder einen Dienstplan befolgen, und sie dürfen auch keine Arbeiten selbstständig ausführen. Denn in diesem Fall erbringen sie eine Arbeitsleistung für das Unternehmen und erwirtschaften Mehrwert.
Unterschied zur Probezeit
Die Probezeit wird arbeitsrechtlich deutlich vom Probearbeiten abgegrenzt, denn sie findet nach Abschluss des Arbeitsvertrages statt. In diesem Fall arbeiten die neuen Mitarbeitenden bereits mit allen Pflichten für das Unternehmen, das umgekehrt auch alle Pflichten gegenüber ihnen wahrnehmen muss. In der Regel wird die Dauer der Probezeit im Arbeitsvertrag genau definiert. In den meisten Fällen werden sechs Monate vereinbart, wobei beide Parteien jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen können.
Dauer von Probearbeiten
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass maximal eine Woche für Probearbeiten angesetzt werden sollte. Oft werden nur wenige Stunden an ein bis zwei Tagen vereinbart, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Dieser Zeitraum reicht üblicherweise aus, um die Eindrücke aus dem Jobinterview zu bestätigen – oder auch nicht.
Bezahlung und Versicherung
Da potenzielle Arbeitnehmer*innen noch keine echte Arbeit verrichten – auch wenn sie unter Anleitung von erfahrenen Kolleg*innen vielleicht den ein oder anderen Handgriff ausprobieren – dürfen sie auch keine Bezahlung erwarten. Arbeitgeber können eine kleine Aufwandsentschädigung für Fahrtkosten und Verpflegung anbieten, doch dies ist eine freiwillige und keine verpflichtende Leistung.
Da keine vollständige Arbeitsleistung erbracht wird, müssen Arbeitgeber potenzielle Arbeitnehmer*innen zudem eigentlich nicht sozialversichern. Doch es gibt auch Fälle, in denen die Arbeitsgerichte anders geurteilt haben: Haben Bewerber*innen auf Anweisung von Vorgesetzten betrieblich notwendige Arbeiten übernommen und sich dabei verletzt, hätten sie pflichtversichert sein müssen.
Verursachen Bewerber*innen während der Probearbeiten einen Schaden im Betrieb, muss in der Regel dafür deren private Haftpflichtversicherung aufkommen. Am besten klären Sie schon vor den Probearbeiten ab, ob Bewerber*innen eine solche Versicherung abgeschlossen haben. Auch hier gilt jedoch: Haben sie auf Weisung von Vorgesetzten gehandelt, muss die Versicherung des Unternehmens für den Schaden leisten.
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Versicherung bei Leistungsempfängern
Falls die Bewerber*innen Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit empfangen und die Probearbeiten auf deren Veranlassung durchgeführt werden, besteht ein Unfallversicherungsschutz über die Berufsgenossenschaft.
Welche Aufgaben sind bei Probearbeiten zulässig?
In der Regel arbeiten potenzielle neue Beschäftigte während der Probearbeiten nur wenig. Vielmehr begleiten sie Vorgesetzte oder zukünftige Kolleg*innen in deren Arbeitsalltag, stellen Fragen und schnuppern ganz allgemein in die betrieblichen Abläufe hinein. Sie können durchaus einmal mit anpacken, wenn sie danach gefragt werden, müssen das aber nicht. Wichtig: Als Arbeitgeber sollten Sie Ihre Mitarbeitenden darüber informieren, dass Bewerber*innen, die zum Probearbeiten im Betrieb sind, keinesfalls selbstständig Arbeiten übernehmen dürfen. Denn Tätigkeiten, die üblicherweise eigenverantwortlich von Beschäftigten ausgeführt werden, erwirtschaften Gewinn für das Unternehmen – und das wäre ein Hinweis auf ein Arbeitsverhältnis.
Worauf Arbeitgeber dringend achten sollten
Damit Ihnen rechtlich keine Nachteile entstehen, stellen Sie sicher, dass folgende Punkte beachtet werden:
- Stellen Sie den Bewerber*innen frei, wann Sie am Arbeitsplatz erscheinen.
- Benennen Sie einen oder mehrere konkrete Ansprechpartner im Betrieb, die die Person begleiten und für Fragen zur Verfügung stehen.
- Geben Sie keinesfalls konkrete Arbeitsanweisungen, denen Bewerber*innen Folge leisten müssen.
- Händigen Sie keine Dienst- oder Arbeitskleidung aus. Ausnahme: Schutzkleidung wie Helme etc., die in bestimmten Betriebsbereichen auch für Besucher*innen Pflicht sind.
- Schreiben Sie den Bewerber*innen nicht vor, wann und wo sie an bestimmten Arbeitsorten zu erscheinen haben.
- Lassen Sie die Kandidat*innen keine Arbeiten selbstständig ausführen, die zu einer Wertschöpfung führen.
Sollten Sie ein oder mehrere Punkte auf dieser Liste missachten, könnten Arbeitsgerichte dies im Streitfall zu Ihren Ungunsten auslegen und daraus ableiten, dass ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist – selbst wenn das nicht in Ihrer Absicht lag.
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Auf der sicheren Seite: Vertrag über Probearbeiten
Um Missverständnissen vorzubeugen, empfiehlt sich der Abschluss einer Vereinbarung bzw. eines Vertrags für das Einfühlungsverhältnis.
Inhaltlich sollten die beiden Vertragsparteien genannt werden, also Ihr Unternehmen bzw. dessen gesetzlicher Vertreter sowie der Bewerber, jeweils mit Name und Anschrift.
Legen Sie unbedingt die Dauer der Probearbeiten bzw. des Einfühlungsverhältnisses fest und ergänzen Sie einen Satz, dass das Einfühlungsverhältnis nach dem vereinbarten Zeitraum automatisch endet.
Stellen Sie heraus, dass die Probearbeiten ausschließlich dazu dienen, sich gegenseitig kennenzulernen und dadurch kein Anspruch auf ein Arbeitsverhältnis entsteht. Halten Sie darüber hinaus fest, dass für die Dauer des Vertragsverhältnisses kein Gehalt gezahlt wird. Sie können jedoch individuell eine Aufwandsentschädigung für Fahrtkosten etc. aufnehmen. Das ist aber nicht verpflichtend. Formulieren Sie in diesem Fall unmissverständlich, dass es sich hierbei nicht um eine Vergütung für die geleistete Arbeit handelt.
Nennen Sie abschließend die Person, die als betrieblicher Ansprechpartner fungiert und bei der sich Bewerber*innen, die zum Probearbeiten kommen, melden müssen.
Durch die Unterschriften beider Parteien wird der Vertrag rechtsgültig. Um sicherzugehen, dass Sie wirklich alle wesentlichen Punkte erfasst haben, empfiehlt es sich, Ihre Rechtsabteilung oder eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Anwaltskanzlei einzuschalten.
Beachten Sie, dass der Vertrag zwar eine wichtige Rechtsgrundlage bildet. Entscheidend ist aber, dass sich die Vertragsparteien auch wirklich daran halten. Stellt sich also im Streitfall beispielsweise heraus, dass Bewerber*innen doch weisungsgebunden gearbeitet haben, kann das vor Gericht so gedeutet werden, dass Sie mit ihnen ein Arbeitsverhältnis eingegangen sind.
Vorteile von Probearbeiten
Grundsätzlich bieten Probearbeiten beiden Seiten die Möglichkeit auszuloten, ob eine Zusammenarbeit künftig möglich ist. Bewerber*innen und Arbeitgeber können sich bei dieser Form der Personalbeschaffung unverbindlich kennenlernen. Die fachlichen und persönlichen Kompetenzen der Bewerber*innen, ihre Arbeitsmoral und auch ihre Lernfähigkeit und Auffassungsgabe zeigen sich im persönlichen Kontakt oft eindeutiger als im Vorstellungsgespräch. Umgekehrt können sich die Kandidat*innen ein Bild von ihrem zukünftigen Arbeitsplatz, den realen Arbeitsbedingungen, der Unternehmenskultur und den zukünftigen Vorgesetzten machen und das Team schon einmal beschnuppern. Oft zeigt sich auf diese Weise schnell, ob man zusammenpasst und es einen Cultural Fit gibt.
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Als Arbeitgeber können Sie zudem nach den Probearbeiten ein Feedback von denjenigen Kolleg*innen einholen, die Gelegenheit hatten, die Kandidat*innen zu erleben.
Zudem lässt sich mit Probearbeiten unter Umständen vermeiden, dass Sie erst in der Probezeit – also nach Abschluss eines regulären Arbeitsvertrags – feststellen, dass der Bewerber doch nicht zu Ihnen passt. Das bedeutet in der Regel einen hohen Mehraufwand, weil Sie den kompletten Bewerbungsprozess neu starten und durchführen müssen.
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In welchen Branchen bieten sich Probearbeiten an?
Im Handwerk und in der gewerblichen Produktion werden Probearbeiten gern genutzt, um sich ein erstes Bild von Bewerber*innen zu machen. Auch in der Gastronomie sind Probearbeiten vielerorts üblich.
Gesetzlich gibt es hier keinerlei Einschränkungen. Sollten Sie also beispielsweise zwei ungefähr gleich qualifizierte Kandidat*innen haben, kann ein Probearbeiten als „Zünglein an der Waage“ fungieren und Ihnen helfen, eine Entscheidung zu treffen.