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Muss man Praktikant*innen anmelden? Wann eine Anmeldung für ein Praktikum erforderlich ist

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Ein Praktikum ist eine wertvolle Chance für Studierende und Schüler*innen, Berufserfahrung zu sammeln – und für Arbeitgeber, um frühzeitig Talente zu entdecken. Doch je nach Praktikumsart gelten unterschiedliche Melde- und Versicherungspflichten. Es gibt verschiedene Arten von Praktika, wie zum Beispiel freiwillige Praktika und Pflichtpraktika, die jeweils eigenen Regelungen und Anforderungen unterliegen. Auch Werkstudent*innen nehmen eine besondere Rolle ein und unterliegen speziellen rechtlichen Rahmenbedingungen.

In diesem Artikel erfahren Sie, auf welche Besonderheiten Sie als Arbeitgeber bei der Anmeldung eines Praktikums achten müssen, welche Pflichten und Rechte bestehen und wie Sie als Unternehmen von der Zusammenarbeit mit motivierten Studierenden und Schüler*innen profitieren können.

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Verschiedene Praktikumsarten

Praktika sind eine wertvolle Möglichkeit, praktische Einblicke in die Arbeitswelt zu gewinnen und theoretisches Wissen mit beruflicher Erfahrung zu verbinden. Sie dienen sowohl Unternehmen als auch Praktikant*innen als Chance, sich gegenseitig kennenzulernen und die Weichen für eine mögliche Zusammenarbeit zu stellen. Dabei gibt es unterschiedliche Formen von Praktika, die sich in Dauer, Zielsetzung, Rahmenbedingungen und Sozialversicherungspflicht unterscheiden.

Schülerpraktikum

Ein Schülerpraktikum bietet Schüler*innen die Möglichkeit, erste Einblicke in die Arbeitswelt zu gewinnen und praktische Erfahrungen im Rahmen ihrer schulischen Ausbildung zu sammeln. Da sie in der Regel dem Jugendarbeitsschutzgesetz unterliegen, dürfen die Jugendlichen nur leichte und für sie geeignete Tätigkeiten übernehmen. Die Durchführung von Schülerpraktika ist durch schulische und landesrechtliche Vorgaben geregelt und dient vor allem der beruflichen Orientierung.

Meist dauert ein Schülerpraktikum zwei bis drei Wochen, sodass die Schüler*innen einen kompakten, aber intensiven Eindruck vom Berufsleben erhalten. Während dieser Zeit sind sie über ihre Schule unfall- und haftpflichtversichert, wodurch mögliche Schäden oder Unfälle abgedeckt sind. Für Arbeitgeber besteht keine Sozialversicherungspflicht, da Schulpraktika in der Regel unbezahlt sind.

In den Sommerferien können Praktika auch über einen längeren Zeitraum stattfinden und gegebenenfalls vergütet werden. Dabei fallen jedoch nur dann Sozialversicherungsbeiträge an, wenn das Praktikum länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres dauert. Neben dem Sammeln praktischer Erfahrungen erfüllen Schülerpraktika eine wichtige Orientierungsfunktion und unterstützen Jugendliche bei ihrer späteren Berufswahl als Arbeitnehmer*innen.

Pflichtpraktikum vor oder nach dem Studium

Ein Vorpraktikum wird häufig in den Zulassungsbedingungen von Fachhochschulen oder Berufsschulen gefordert und soll angehenden Studierenden die notwendigen praktischen Vorkenntnisse vermitteln. Ein Nachpraktikum hingegen wird nach Abschluss des Studiums oder einer Ausbildung absolviert, wenn bestimmte Tätigkeiten in der Praxis nachgewiesen werden müssen. In beiden Fällen sind die Praktikant*innen in der Regel nicht immatrikuliert und gelten daher versicherungsrechtlich nicht als ordentliche Studentinnen und Studenten.

Ob eine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht besteht, hängt davon ab, ob ein Entgelt gezahlt wird:

  • Mit Entgelt: Praktikant*innen gelten als „zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte“ und sind kranken- und pflegeversicherungspflichtig.
  • Ohne Entgelt: Es fallen keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an.

Unabhängig von einer Vergütung besteht jedoch Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Wenn kein Entgelt gezahlt wird, werden die Beiträge anhand eines fiktiven Arbeitsentgelts in Höhe von 1 % der monatlichen Bezugsgröße berechnet.

Arbeitgeber sollten außerdem darauf achten, dass die Tätigkeiten den Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes entsprechen, sofern minderjährige Praktikant*innen beschäftigt werden. Eine Unfallversicherung muss in jedem Fall gewährleistet sein – entweder über die Hochschule, die Schule oder direkt über Ihren Betrieb.

Pflichtpraktikum während des Studiums

In vielen Studiengängen – und teilweise auch in Schulen – ist ein Pflichtpraktikum fest vorgeschrieben, meist nach den ersten Semestern. Praktikant*innen bleiben währenddessen immatrikuliert und gelten versicherungsrechtlich weiterhin als Studierende. Deshalb sind sie in einem Pflichtpraktikum grundsätzlich sozialversicherungsfrei – unabhängig von Dauer, wöchentlicher Arbeitszeit oder Höhe des Arbeitsentgelts. Das bedeutet: Es fallen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- oder Rentenversicherung an. Eine Unfallversicherung muss jedoch in jedem Fall bestehen, entweder über die Hochschule oder über Ihr Unternehmen.

Die Dauer des Pflichtpraktikums sollte im Praktikumsvertrag eindeutig festgehalten werden. Grundlage dafür sind die Vorgaben der jeweiligen Studienordnung oder Prüfungsordnung, die auch die Bedingungen und Anforderungen regeln. Der Praktikant bzw. die Praktikantin muss zudem nachweisen, dass es sich tatsächlich um ein Pflichtpraktikum handelt und dieses von der Hochschule anerkannt wird. Hat eine Studentin bzw. ein Student neben dem Pflichtpraktikum noch einen Minijob, fallen Sozialversicherungsbeiträge nur für diesen an.

Freiwilliges Praktikum vor oder nach dem Studium

Ein freiwilliges Praktikum ist nicht durch eine Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben und gilt daher nicht als Teil einer betrieblichen Berufsausbildung. Wird es vor oder nach dem Studium absolviert, unterliegen Praktikant*innen grundsätzlich der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht, sofern ein Entgelt gezahlt wird. Liegt das monatliche Gehalt bei maximal 556 Euro, kann das Praktikum als Minijob eingestuft werden. Auch wenn kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, sind Arbeitgeber verpflichtet, den Pauschalbeitrag zur Sozialversicherung zu leisten. Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung werden die Beiträge in diesem Fall nach einem fiktiven Entgelt berechnet. Eine Unfallversicherung muss auch bei freiwilligen Vor- und Nachpraktika immer gewährleistet sein.

Freiwilliges Praktikum während des Studiums

Wird ein nicht vorgeschriebenes Praktikum während des Studiums absolviert, greifen in vielen Fällen die Regeln des sogenannten Werkstudierendenprivilegs: Wenn Studium und Prüfungen zeitlich im Vordergrund stehen und die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreitet, sind Studierende in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei – unabhängig von der Höhe der Bezahlung. Lediglich in der Rentenversicherung fallen Beiträge an. Alternativ kann das Zwischenpraktikum auch als Minijob eingestuft werden, wenn das Gehalt maximal 556 Euro pro Monat beträgt. Besteht eine Familienversicherung, ist zusätzlich zu prüfen, ob das Einkommen die zulässige Grenze übersteigt. Wird diese überschritten, endet die Familienversicherung. Arbeitgeber sollten sich daher stets eine Immatrikulationsbescheinigung sowie Angaben zu weiteren Beschäftigungen vorlegen lassen, um den korrekten Versicherungsstatus sicherzustellen.

Zusätzliche Informationen zur Anmeldung von Praktikant*innen, Nachweisen und Beschäftigungsverhältnissen erhalten Sie bei den zuständigen Stellen wie der Krankenkasse oder dem Sozialversicherungsträger.

Sonderfall: Praktikum für ausländische Studierende

Falls Sie beabsichtigen, Praktikant*innen aus dem Ausland einzustellen, beachten Sie vor allem, ob die Kandidat*innen aus einem EU-Staat kommen. Durch die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der EU müssen Sie dann keine zusätzlichen bürokratischen Hürden in Bezug auf das Arbeitsverhältnis bewältigen. Es gelten dieselben Regeln für Pflicht- bzw. freiwillige Praktika wie oben beschrieben.

Kommen die Studierenden allerdings aus Ländern, die nicht zur EU gehören, brauchen sie ein Visum und eine studentische Arbeitserlaubnis. Erst wenn Sie als Unternehmen eine Zusage für ein Praktikum gegeben haben, können die Studierenden den Antrag auf studentische Arbeitserlaubnis bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) beantragen. In der Regel wird diese nur bei Pflichtpraktika erteilt bzw. dann, wenn mindestens vier Fachsemester erfolgreich an einer ausländischen Hochschule absolviert wurden.

Für einen erfolgreichen Onboarding-Prozess ist der regelmäßige Kontakt zwischen Unternehmen und ausländischen Praktikant*innen besonders wichtig, um eine nachhaltige Beziehung und eine reibungslose Integration zu gewährleisten.

Sind diese Vorgaben erfüllt, gelten die gleichen Bestimmungen wie für EU-Studierende hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht.

Beratung zur Anmeldung von Praktikant*innen nutzen

Da die Anmeldepflicht für Praktikant*innen von verschiedenen Faktoren wie der Art des Praktikums, seiner Dauer und der Höhe der Vergütung abhängt, empfiehlt es sich im Zweifelsfall, professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen. Ihre erste Anlaufstelle sollte die zuständige Krankenkasse sein, insbesondere für Fragen zur Kranken- und Pflegeversicherungspflicht, etwa wenn der Praktikant oder die Praktikantin unter 25 Jahre alt und möglicherweise noch familienversichert ist. Für klare Auskünfte zur Rentenversicherungspflicht und korrekten Anmeldung ist die Deutsche Rentenversicherung (DRV) der richtige Ansprechpartner.

Die Berufsgenossenschaft (DGUV) hilft bei allen Fragen zum obligatorischen Unfallversicherungsschutz, der für alle Praktikant*innen gilt. Bei komplexeren Fällen, etwa zur korrekten Vertragsgestaltung oder zu speziellen Meldefristen, lohnt sich der Gang zur zuständigen IHK oder HWK. Für eine umfassende betriebliche Einschätzung – insbesondere bei grenzüberschreitenden Praktika oder steuerlichen Fragen – ist außerdem eine Steuerberatung sinnvoll.

Halten Sie stets die Immatrikulationsbescheinigung (bei Pflichtpraktika) sowie den unterzeichneten Praktikumsvertrag mit allen relevanten Konditionen griffbereit. Diese Dokumente sind nicht nur für die eigene Rechtssicherheit wichtig, sondern erleichtern auch die Zusammenarbeit mit den Versicherungsträgern und Beratungsstellen.

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