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Eingliederungszuschuss: Voraussetzungen, Höhe und Antrag für Arbeitgeber

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Wenn Sie in Erwägung ziehen, arbeitssuchenden oder schwer vermittelbaren Menschen eine berufliche Chance in Ihrem Unternehmen zu geben, stoßen Sie früher oder später auf den Eingliederungszuschuss. Dieser staatliche Zuschuss unterstützt Betriebe finanziell, wenn sie neue Mitarbeitende einstellen, deren Vermittlung aus in der Person liegenden Gründen erschwert ist.
In diesem Artikel erfahren Sie, welche Vorteile der Eingliederungszuschuss Ihnen als Arbeitgeber bietet und was Sie bei der Beantragung beachten sollten.

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Was ist der Eingliederungszuschuss?

Der Eingliederungszuschuss (EGZ) ist ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt, den die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter zeitlich begrenzt zahlt, wenn eine Einstellung ohne Förderung voraussichtlich sonst nicht zustande käme. Es besteht die Möglichkeit, Eingliederungszuschüsse sowohl online, vor Ort bei den Agenturen für Arbeit oder Jobcentern als auch telefonisch zu beantragen. Gefördert werden können neue Mitarbeitende, bei denen etwa nach längerer Beschäftigungslosigkeit eine vorübergehende Minderleistung erwartet wird. Im Regelfall sind maximal 50 Prozent des Arbeitsentgelts für zwölf Monate möglich. 

Ziel der Förderung ist es, Minderleistungen in der Einarbeitung auszugleichen und die nachhaltige Beschäftigung zu sichern. Der Eingliederungszuschuss steht für verschiedene Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit unterschiedlichen Förderkonditionen und -dauern zur Verfügung. Es soll ein Anreiz für Arbeitgeber geschaffen werden, nicht nur Absolvent*innen oder erfahrene Fachkräfte, sondern auch beschäftigungslose, Langzeitarbeitssuchende und schwer vermittelbare Personen einzustellen. Diese erhalten durch die Neueinstellung eine Chance auf einen Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt und Zugang zu Weiterbildungsmaßnahmen, um innerhalb eines Berufsfeldes langfristig Fuß zu fassen.

Vereinfachtes Beispiel: Eine Arbeitgeberin stellt eine Arbeitnehmerin mit Behinderungen ein, deren Vermittlung aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen erschwert ist. In diesem Fall kann der Eingliederungszuschuss als Ausgleich für die erschwerte Arbeitsaufnahme beantragt werden.

Voraussetzungen und Ausschlüsse für den Eingliederungszuschuss

Für Sie als Arbeitgeber bietet der EGZ eine planbare Entlastung der Lohnkosten – bei klaren Voraussetzungen, festen Förderdauern und einer verbindlichen Nachbeschäftigungsregel. Gefördert werden in der Regel reguläre Arbeitsplätze mit Sozialversicherungsbeiträgen sowie einer vertraglichen Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden. Grundlage für die Bewilligung ist stets eine Einzelfallprüfung durch die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter. Wichtig ist, dass die Stelle ohne Förderung voraussichtlich nicht zustande käme und ein tragfähiges Einarbeitungskonzept vorliegt.

Wer kann durch den EGZ gefördert werden?

Förderfähig sind Personen, bei denen in der Einarbeitungsphase ein erhöhter Anleitungs- und Lernbedarf zu erwarten ist. Das kann unter anderem der Fall sein bei:

  • Längerer Erwerbslosigkeit oder längerer beruflicher Unterbrechung (z. B. aufgrund von Angehörigenpflege oder Krankheit)
  • Geringer oder nicht mehr aktueller Qualifikation, etwa nach Branchenwechsel
  • Höherem Alter mit entsprechend längerer Einarbeitungszeit
  • (Schwer-)Behinderung oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die eine gestufte Heranführung an die Stelle erfordern

Wichtig ist, dass das Aufgaben- und Anforderungsprofil realistisch beschrieben ist und Sie erklären, welche Lernziele die Person in welchem Zeitraum erreicht. Je plausibler Sie den temporären Anpassungsbedarf belegen (etwa über ein strukturiertes Onboarding mit Meilensteinen), desto leichter wird die Förderentscheidung.

Wann ist eine Eingliederungsförderung ausgeschlossen?

Eine Förderung kommt nicht in Betracht, wenn essenzielle Rahmenbedingungen fehlen oder Ausschlussgründe vorliegen. Typische Gründe für eine Ablehnung sind:

  • Verspäteter Antrag: Der Antrag muss vor Abschluss des Arbeitsvertrags gestellt werden. Nachträgliche Anträge werden in der Regel abgelehnt.
  • Vorbeschäftigung im selben Betrieb: In den vergangenen 4 Jahren bestand bereits eine mehr als dreimonatige Beschäftigung in Ihrem Unternehmen (Ausnahmen nur in eng definierten Sonderfällen).
  • Reine Austausch- oder Umgehungsfälle: Kündigungen oder Umsetzungen, die allein dem Erlangen der Förderung dienen, sind ausgeschlossen.
  • Fehlender Vermittlungsgrund: Wenn die Person die Anforderungen ohne nennenswerten Mehraufwand erfüllt und der EGZ nicht zur Einstellungsermöglichung beiträgt.
  • Ungeeignete Beschäftigungsart: Da nur reguläre Arbeitsplätze gefördert werden, sind geringfügige Beschäftigungen in der Regel nicht förderfähig.
  • Ungeklärte Kumulation: Die Förderung lässt sich nicht beliebig mit anderen Lohnkostenzuschüssen kombinieren. Klären Sie vorab, welche Kombinationen zulässig sind.

Außerdem gehen mit der Bewilligung auch Nebenpflichten einher (wie eine Nachbeschäftigungszeit, die mindestens die Höhe der Förderdauer hat, oder Informationspflichten bei Änderungen). Verstöße können Rückforderungen auslösen. Ratsam ist daher die sorgfältige Planung der Einarbeitung, des Personalbedarfs und der Vertragslaufzeit, sodass Sie Förderung und Nachbeschäftigung einhalten können.

Rechtsgrundlagen, Höhe und Dauer des Eingliederungszuschusses

Der Eingliederungszuschuss ist im Sozialgesetzbuch geregelt – im SGB III (§ 88–92) für die allgemeine Förderung und ergänzend im SGB II(§ 16e, § 16i) für spezielle Zuschüsse an Langzeitarbeitslose. Die Höhe und Dauer der Förderung werden individuell festgelegt und richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter prüft die Voraussetzungen und entscheidet über die Bewilligung. So wird sichergestellt, dass die Förderung dort ankommt, wo sie am dringendsten benötigt wird:

  • Regelfall (§ 88/89 SGB III): bis zu 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für maximal 12 Monate, abhängig von der erwarteten Minderleistung und den Anforderungen des Arbeitsplatzes.
  • Menschen mit Behinderung oder Schwerbehinderung (§ 90 SGB III): bis zu 70 % für bis zu 24 Monate; ab dem 13. Monat verringert sich der Zuschuss jährlich um 10 Prozentpunkte (mindestens 30 %).
  • Besonders betroffene schwerbehinderte Menschen: bis zu 60 Monate, ab 55 Jahren bis zu 96 Monate; Degression erst ab dem 25. Monat.
  • Arbeitnehmende ab 55 Jahren (allgemein): Förderdauer bis zu 36 Monate, wenn der Förderbeginn spätestens am 31. Dezember 2028 liegt.

Berechnungsgrundlage ist stets das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt (tariflich oder ortsüblich) zuzüglich des pauschalierten Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Damit wird sichergestellt, dass die Förderung die tatsächlichen Lohnkosten anteilig abdeckt und zielgerichtet dort ankommt, wo sie den größten Beschäftigungseffekt erzielt.

Wie wird der Eingliederungszuschuss beantragt?

Bevor Sie den Eingliederungszuschuss nutzen können, sollten Sie frühzeitig den Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit oder das zuständige Jobcenter kontaktieren. Dort wird geprüft, ob Ihre geplante Einstellung grundsätzlich förderfähig ist und welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Die Bearbeitung des Antrags auf Eingliederungszuschuss kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Planen Sie daher ausreichend Vorlaufzeit ein. 

Die Antragstellung erfolgt in der Regel digital über das Online-Portal der Bundesagentur für Arbeit. Eingereicht werden sollten insbesondere:

  • eine Stellenbeschreibung mit Angaben zu den Aufgaben und Anforderungen
  • ein Einarbeitungsplan, aus dem der voraussichtliche Unterstützungsbedarf hervorgeht
  • eine Begründung der Minderleistung im Vergleich zu einer sofort voll einsetzbaren Fachkraft
  • Angaben zum Arbeitsentgelt

Nach Prüfung Ihrer Unterlagen wird über die Gewährung der Förderung entschieden. Im Bewilligungsbescheid werden Förderhöhe, Dauer und Auszahlungstermine festgelegt. Die Zuschüsse werden in der Regel monatlich rückwirkend ausgezahlt. Ein allgemeiner Rechtsanspruch auf den Eingliederungszuschuss besteht nicht.

Beachten Sie: Die Förderung ist an eine Nachbeschäftigungszeit gebunden, die in der Regel der Förderdauer entspricht (maximal 12 Monate im Regelfall). Wird das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit ohne anerkannten wichtigen Grund gekündigt, kann eine Rückzahlungspflicht Ihrerseits entstehen. Die Zeit der Nachbeschäftigung ist vorgeschrieben und soll sicherstellen, dass das verfolgte Ziel, den Mitarbeitenden eine Festanstellung zu ermöglichen, erreicht wird.

Bundesagentur für Arbeit/Jobcenter als Ansprechpartner

Die Agenturen für Arbeit und Jobcenter sind die erste Anlaufstelle zur Beantragung des Eingliederungszuschusses. Dort erhalten Sie eine umfassende Beratung zu den Voraussetzungen und Möglichkeiten der Förderung. Der Arbeitgeber-Service hilft dabei, die passenden Leistungen zu finden, unterstützt Sie bei der Antragstellung und steht Ihnen auch bei Fragen rund um die Fördermöglichkeiten zur Seite. Die Berater*innen begleiten Sie durch den gesamten Prozess – von der ersten Beratung bis zur Bewilligung des Zuschusses.

Vorteile der Eingliederungsförderung für Arbeitgeber

Zuschüsse und Förderungen zur Wiedereingliederung ermöglichen es Ihnen, Stellen auch dann zu besetzen, wenn Bewerbende den Anforderungen nicht von Anfang an vollständig entsprechen. Durch den finanziellen Ausgleich während der Einarbeitung können Sie Personalentscheidungen treffen, die ohne Förderung mit höherem Risiko verbunden wären.

Ihre wichtigsten Vorteile durch den Eingliederungszuschuss sind:

  • Finanzielle Entlastung in der Einarbeitungsphase: Ein Teil der Lohnkosten wird für einen klar definierten Zeitraum übernommen. Das bietet Spielraum für eine intensivere Einarbeitung und etwaige Weiterbildungsmaßnahmen.
  • Erschließung neuer Bewerberpotenziale: Sie können auch qualifizierungs- oder erfahrungsbedingt benachteiligten Bewerbenden eine Chance geben, ohne auf Wirtschaftlichkeit verzichten zu müssen.
  • Risikominimierung bei Neueinstellungen: Gerade für Stellen, die schwer zu besetzen sind, reduziert der EGZ die wirtschaftliche Belastung bei längeren Anlernzeiten.
  • Stärkung von Diversität und Inklusion: Die Förderung erleichtert die Integration von Menschen mit Behinderung oder anderen Vermittlungshemmnissen und trägt zu einem vielfältigen, inklusiven Team bei.
  • Imagegewinn: Unternehmen, die gezielt Menschen mit erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt einstellen, positionieren sich als sozial verantwortliche und attraktive Arbeitgeber.

Mit einer durchdachten Personalplanung lässt sich der Eingliederungszuschuss nicht nur als finanzielles Instrument nutzen, sondern auch als strategischer Hebel, um Fachkräfte langfristig an Ihr Unternehmen zu binden.

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Der Eingliederungszuschuss als Schlüssel für nachhaltigen Unternehmenserfolg

Die Integration schwer vermittelbarer Personen erfordert Flexibilität und Zeit – doch der Aufwand lohnt sich. Mit dem Eingliederungszuschuss sichert sich Ihr Unternehmen nicht nur eine finanzielle Entlastung während der Einarbeitungsphase, sondern profitiert auch langfristig von motivierten Mitarbeitenden. Gerade Existenzgründer*innen und kleinen Betrieben ermöglicht der Zuschuss mehr Sicherheit in der Personalplanung und gezielte Investitionen in Weiterbildungsmaßnahmen. 

Ferner setzen Sie ein starkes Signal: Sie unterstützen Menschen auf dem Weg zurück ins Berufsleben und bauen Barrieren ab. Den Eingliederungszuschuss können Sie nutzen, um Ihrer Personalstrategie neue Impulse zu verleihen – für Ihre persönlichen Betriebsziele sowie für eine integrative Unternehmenskultur.

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FAQs zum Thema Eingliederungsförderungen

Three individuals are sitting at a table with a laptop, a disposable coffee cup, notebooks, and a phone visible. Two are facing each other, while the third’s back is to the camera. The setting appears to be a bright room with large windows.

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