Der Eingliederungszuschuss – Unterstützung vom Staat für Chancengeber
Der erste Weg bei der Mitarbeitersuche führt nicht zwangsläufig zum Arbeitsamt. Jedoch entscheiden sich zunehmend mehr Arbeitgeber dafür, auch Arbeitssuchenden und Langzeitarbeitslosen eine Festanstellung in ihrem Unternehmen zu ermöglichen. Eine ehrenvolle Entscheidung, die mit dem sogenannten Eingliederungszuschuss (abgekürzt EGZ) vom Arbeitsamt unterstützt wird.
Hintergrund der Förderung vom Arbeitsamt für Arbeitgeber ist, dass ein Anreiz für Unternehmen geschaffen werden soll, nicht nur frisch gebackene Absolventen oder Fachkräfte mit langjähriger Berufserfahrung, sondern auch arbeitslose Menschen oder Langzeitarbeitssuchende einzustellen. Diese sollen dabei unterstützt werden, die Chance auf einen Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt und Zugang zu entsprechenden Weiterbildungsmaßnahmen zu erhalten, um langfristig innerhalb eines Berufsfeldes wieder Fuß fassen zu können.
Der Eingliederungszuschuss bringt Vorteile für alle Beteiligten
Der Staat weiß, dass der Unternehmer bei dieser Entscheidung ein nicht zu vernachlässigendes Risiko trägt. Manche arbeitslose Menschen verfügen zum Teil über mangelnde Berufsbildung oder überhaupt keine Berufsausbildung und haben mangelhafte Computerkenntnisse. Oft hinken sie aktuellen Arbeitsmarkttrends und den damit verbundenen Anforderungen hinterher oder sind branchenfremd hinsichtlich der zu besetzenden Stelle. Diese Kandidat*innen bedürfen einer teils erheblich längeren Einarbeitungszeit sowie intensiver Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, um die erforderlichen Qualifikationen für die betreffende Position im Nachhinein zu erwerben.
Win-win für alle Beteiligten
Der Eingliederungszuschuss wurde dafür konzipiert, einen möglichen finanziellen Nachteil abfedern zu können. Bei diesem Modell können alle gewinnen. Arbeitslose Menschen erhalten einen neuen Job, der Arbeitgeber bekommt einen Zuschuss vom Staat und die Arbeitslosenzahlen werden gesenkt. Dies führt wiederum dazu, dass weniger Arbeitslosengeld II aus Steuermitteln zur Verfügung gestellt werden muss.
Antragstellung auf den Eingliederungszuschuss
Den Antrag auf einen Eingliederungszuschuss stellen Sie bei der Agentur für Arbeit. Am einfachsten geht es online. Ein vorgefertigter Onlinefragebogen steht auf deren Webseite bereit. Die Voraussetzungen sind insgesamt relativ komplex und unterliegen unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen. Jeder Einzelfall bedarf einer individuellen Abklärung mit der Arbeitsagentur. Einen ersten Überblick erhalten Sie innerhalb der §88-98 des SGB III sowie des §16e des SGB II.
Beachten Sie unbedingt, dass der Antrag auf den Eingliederungszuschuss ausnahmslos vor der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages gestellt werden muss. Ein allgemeiner Rechtsanspruch auf den Eingliederungszuschuss besteht nicht. Die Förderung ist zudem unabhängig davon, ob zukünftige Mitarbeitende von der Arbeitsagentur vermittelt wurden oder nicht. Die Entscheidung der Gewährung des Eingliederungszuschusses bei der Einstellung von Personen mit Behinderung, älteren Mitarbeitenden sowie arbeitslosen jungen Menschen unter 25 Jahren erfolgt in gesonderter Beurteilung. Mehr dazu im Laufe des Artikels.
Voraussetzungen für den Eingliederungszuschuss
Die Grundvoraussetzungen für die Antragstellung sind ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis und eine Minimumarbeitszeit von 15 Wochenstunden. Zudem muss nachgewiesen werden, dass zukünftige Mitarbeiter*innen tatsächlich förderungsbedürftig sind. Legen Sie eine möglichst detaillierte Beschreibung der Rahmenbedingungen, der nötigen Einarbeitungsmaßnahmen und des Arbeitsplatzes vor. Eine ausführliche Begründung kann Ihre Chance auf Antragsbewilligung deutlich erhöhen. Tricksen lässt sich jedoch nicht. Wenn Sie ein bereits bestehendes Arbeitsverhältnis kündigen, um den Zuschuss nachträglich zu beantragen, wird dies abgelehnt. Ebenso wenn Sie ehemalige Mitarbeitende einstellen, die innerhalb der letzten vier Jahre bereits länger als drei Monate bei Ihnen beschäftigt waren.
Auch eine spätere Kündigung kann problematisch sein
Vorsicht ist zudem geboten, wenn während oder innerhalb der sogenannten Nachbeschäftigungszeit eine Kündigung ohne wichtigen Grund ausgesprochen wird, denn es könnte eine Teilrückzahlung des Zuschusses gefordert werden. Als Nachbeschäftigung ist die Zeit nach der Bezuschussung gemeint. Sie entspricht in der Regel der Förderdauer und beträgt in längstem Fall zwölf Monate. Die Zeit der Nachbeschäftigung ist vorgeschrieben und soll sicherstellen, dass das verfolgte Ziel, dem Mitarbeitenden eine Festanstellung zu ermöglichen, erreicht wird.
Berechnungsgrundlage und Zeitraum
Die Berechnung des Eingliederungszuschusses richtet sich in der Regel nach dem von Ihnen bezahlten Gehalt und kann bis zu 50 Prozent betragen. Der Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird zudem pauschal berücksichtigt. Auch der Zeitrahmen der Förderung für Arbeitgeber ist von Fall zu Fall verschieden und muss in der Regel individuell abgeklärt werden. Längstens beträgt der Bezuschussungszeitraum jedoch zwölf Monate.
Ausnahmen und Sonderregelungen
Für bestimme Personengruppen und unter bestimmten Voraussetzungen ist eine umfangreichere Förderung und eine längere Bezuschussung möglich:
Arbeitnehmer ab Vollendung ihres 50. Lebensjahres
- Förderzeitraum: bis zu 36 Monate
- Höhe des Eingliederungszuschusses: bis zu 50 %
Behinderte und schwerbehinderte Menschen
- Förderzeitraum: bis zu 24 Monate
- Höhe des Eingliederungszuschusses: bis zu 70 %
- Sonstiges: Nach Ablauf von zwölf Monaten verringert sich der Zuschuss um ca. 10 %, keine Verminderung um mehr als 30 %
Besonders betroffene, schwerbehinderte Menschen
Diese Definition trifft auf Personen zu, deren Eingliederung in das Erwerbsleben aufgrund der Art oder Schwere ihrer Behinderung besonderes schwierig ist.
- Förderzeitraum: bis zu 60 Monate, ab dem vollendeten 55. Lebensjahr bis zu 96 Monate
- Höhe des Eingliederungszuschusses: individuell
- Sonstiges: Nach Ablauf von 24 Monaten verringert sich der Zuschuss um ca. 10 %, keine Verminderung um mehr als 30 %
Jüngere Arbeitnehmer unter 25 Jahren
- Voraussetzung: vorangegangene Arbeitslosigkeit über eine Dauer von mindestens sechs Monaten, ohne Berufsabschluss, betriebliche Förderung ihrer Qualifikation während des Bezuschussungszeitraumes
- Förderzeitraum: bis zu zwölf Monate
- Höhe des Eingliederungszuschusses: bis zu 50 %
Förderung von Langzeitarbeitslosen
Möchten Sie einen Langzeitarbeitslosen einstellen? Hierbei gibt es für Arbeitgeber eine Förderung seitens des Arbeitsamtes über das reguläre Maß hinaus. Grundlage dafür ist das im Januar 2019 eingeführte Teilhabechancengesetz, im Speziellen §16 SGB II. Neben der finanziellen Unterstützung und eines großzügigen Zeitrahmens sind etwa Lohnkostenzuschüsse und die Erstattung von Weiterbildungskosten möglich. Zusätzlich können Sie spezielle Coachings für Ihren Mitarbeiter in Anspruch nehmen. Die Hauptvoraussetzung ist hier ebenfalls eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Den Antrag hierfür stellen Sie im zuständigen Jobcenter.
Nachfolgend sind die Fördermöglichkeiten im Überblick aufgelistet. Die Berechnungsgrundlage der prozentualen Anteile unterliegt auch hier wieder dem von Ihnen bezahlten Gehalt. In einigen Fällen wird der Mindestlohn als Berechnungsbasis herangezogen:
Eingliederung eines Arbeitnehmers mit einer Arbeitslosigkeit von mindestens zwei Jahren
- Förderleistungen: Lohnkostenzuschuss für zwei Jahre, 75 % im ersten Jahr und 50 % im zweiten Jahr
- Begleitendes Coaching: Kostenerstattung über zwei Jahre
- Weiterbildungskosten: Teil- oder Vollerstattung, individuelle Abklärung notwendig
Eingliederung eines Arbeitnehmers mit langjähriger Arbeitslosigkeit (Bezug von Arbeitslosengeld II) und einem Alter von mindestens 25 Jahren
- Förderleistungen: Lohnkostenzuschuss für bis zu fünf Jahre, 100 % in den ersten beiden Jahren, 90 % im dritten Jahr, 80 % im vierten Jahr, 70 % im fünften Jahr
- Begleitendes Coaching: Kostenerstattung bis zu fünf Jahre
- Weiterbildungskosten: Erstattungsbetrag bis zu 3.000 Euro
Der Eingliederungszuschuss – Richtig angewandt, bewirkt er viel
Sicherlich braucht ein Arbeitgeber etwas Mut, viel Flexibilität und vermehrt Zeit, Arbeitslose in seinen Betrieb zu integrieren und alle notwendigen Voraussetzungen zu erfüllen, um ihm die bestmögliche Aus- und Weiterbildung zu ermöglichen. Jedoch wird diese Entscheidung auch belohnt. Mit der Einführung der staatlichen Förderung wurde eine ideale Voraussetzung geschaffen, von der insbesondere auch Existenzgründer wirtschaftlich profitieren können. Und nicht zuletzt sollte jeder Unternehmer bei der Entscheidungsfindung auch die menschliche und ethische Seite in Betracht ziehen. Arbeitslosigkeit kann jeden von uns treffen, ist oft unverschuldet und es ist mitunter schwierig, selbstständig aus dieser Situation wieder herauszukommen. Langzeitarbeitslose sind häufig mit vielen Vorurteilen konfrontiert. In diesem Sinne kann jeder Arbeitgeber mit seiner Entscheidung viel Positives bewirken.